HeizkostenV Verordnung über Heizkostenabrechnung
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Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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