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HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 Gerichtsverfassungsgesetzes.
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