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HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen
  1. 1.
    Konservative Zahnheilkunde,
  2. 2.
    Operative Zahnheilkunde,
  3. 3.
    Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
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