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HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:
  1. 1.
    Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften, Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
  2. 2.
    Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen beziehungsweise Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 55, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet beziehungsweise Tätigkeitsfeld, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiter;
  3. 3.
    Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;
  4. 4.
    Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 oder § 55;
  5. 5.
    Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.
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