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HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
  1. 1.
    Konservative Medizin,
  2. 2.
    Operative Medizin,
  3. 3.
    Nervenheilkundliche Medizin,
  4. 4.
    Theoretische Medizin,
  5. 5.
    Ökologie,
  6. 6.
    Methodisch-technische Medizin
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
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