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HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
  1. a)
    infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  2. b)
    infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Absatz 1 Nummer 2), oder
  3. c)
    hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.
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