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HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie den Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.
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