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Gemeindeordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
  1. 1.
    anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. 2.
    entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. 3.
    notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Bediensteten ist Anlage des Haushaltsplans.
(3) Kann der Ausgleich des Jahresergebnisses trotz Ausnutzung von Spar- und Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden, kann im Ergebnisplan eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen veranschlagt werden (globaler Minderaufwand); anstelle oder zusätzlich kann die Ausgleichsrücklage verwendet werden. Soweit ein Ausgleich des Jahresergebnisses nach Satz 1 nicht erreichbar ist, kann ein verbleibender Jahresfehlbetrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden; § 84 ist zu beachten. Bei einer geplanten Verringerung der allgemeinen Rücklage ist § 75 Absatz 4 und § 76 zu beachten. Für die Deckung eines Jahresfehlbetrages im Jahresabschluss des Planjahres gilt § 95.
(4) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
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