GkG NRW Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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Kommunalrecht
Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.
Quelle: Justizportal NRW
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