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GIGV  
IOP-Governance-Verordnung

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die Koordinierungsstelle setzt spätestens zum 30. November 2021 ein Expertengremium zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengremium) ein.
(2) Das Expertengremium soll interdisziplinär zusammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden. Bei der erstmaligen Besetzung wird das Expertengremium von der Koordinierungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ernannt. Der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwischen Koordinierungsstelle und Expertengremium, koordiniert die Arbeit des Expertengremiums einschließlich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums, stellt die Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie die Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung im Expertengremium sicher und wird durch Mehrheitsbeschluss durch die Mitglieder des Expertenrats gewählt. Die gematik GmbH sowie das Bundesministerium für Gesundheit können als außerordentliches Mitglied des Expertengremiums auftreten und sich zu diesem Zweck durch einen Experten vertreten lassen. Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entsprechend der Gruppen nach § 5 Absatz 4 je ein Vertreter zu besetzen. Die Liste der Mitglieder des Expertengremiums wird von der Koordinierungsstelle auf der Wissensplattform nach § 7 veröffentlicht und nach jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen aktualisiert.
(3) Die erstmalige Ernennung der Mitglieder des Expertengremiums durch die gematik GmbH nach dessen Einsetzung gemäß Absatz 1 erfolgt für eine Dauer von 18 Monaten. Die weiteren Ernennungen erfolgen für eine Dauer von jeweils drei Jahren.
(4) Weitere Ernennungen erfolgen auf Beschluss durch das Expertengremium für eine Dauer von jeweils drei Jahren. Insgesamt ist die Amtszeit der einzelnen Mitglieder auf jeweils sechs Jahre begrenzt. Sofern binnen vier Wochen nach Ausscheiden keine Neubesetzung erfolgt ist, kann die Koordinierungsstelle entsprechend Absatz 1 und 2 einen Experten ernennen. Das Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung präzisiert.
(5) Das Expertengremium unterstützt die Koordinierungsstelle in ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9. Die Unterstützung umfasst die fachliche Beratung, die Erstellung von schriftlichen Expertisen, die Leitung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, die Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Veröffentlichung von Standards, Profilen und Leitfäden nach § 8, welcher durch das Bundesministerium für Gesundheit freigegeben wird, sowie die Teilnahme an regelmäßigen und außerplanmäßigen Sitzungen. Sofern eine persönliche Teilnahme an Sitzungen nicht möglich ist, kann ausnahmsweise eine vom Mitglied benannte Stellvertretung die Aufgaben wahrnehmen. Die darüber hinausgehenden Prozesse und Pflichten bei der Aufgabenerfüllung durch das Expertengremium werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. Bei der Erstellung der Regelungen der Verfahrensordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Experten des Expertengremiums ihre Mitwirkung inhaltlich unabhängig von der Gruppe nach § 5 Absatz 4, die sie vertreten, ausüben können.
(6) Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Namens sowie der Institution des Mitglieds ist Voraussetzung zur Ernennung.
(7) Die gematik GmbH erstattet den ordentlichen Mitgliedern des Expertengremiums die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend des aktuell gültigen Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Reisekosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet. Die Festlegung der Höhe der Erstattung erfolgt durch die gematik GmbH nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12.
Quelle: BMJ
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