Suche

GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Absatz 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag zur Aufklärung von Tatsachen von öffentlichem Interesse im verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)
  4. Verfahren
  5. Mehrheitsenquête („das Recht“)
  6. Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)
  7. Form
  8. Unterzeichnung
  9. Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes
  10. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  11. Aufklärung von Tatsachen
  12. Öffentliches Interesse (h.M.)
  13. Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)
  14. Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)
  15. Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes
  16. Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)
  17. Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

 

In der Regel stellen Mitglieder einer Oppositionsfraktion im Bundestag einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag.

In der Zulässigkeit wären dann zunächst die Voraussetzungen eines Organstreitverfahrens zu prüfen.

Ein möglicher Obersatz der nachfolgend ausgeführten Punkte der Begründetheit wäre: „Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist begründet, wenn die formellen und materiellen Einsetzungsvoraussetzungen gegeben sind.“

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)

  • Grds. Bundestag (Plenum als eigenständiges Kollegialorgan)
  • Keine Zuständigkeit des Plenums bei abdrängender Sonderzuweisung spezifischer Angelegenheiten an spezialisierte Untersuchungsausschüsse (insb. Verteidigungsausschuss, Art. 45a II, siehe diesbezüglich explizit Art. 45a III GG).

 

 

Verfahren

Art. 44 I 1 GG sieht zwei Verfahren, durch die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann, vor:

Mehrheitsenquête („das Recht“)

  • Art. 44 I 1 Alt. 1 GG spricht dem Bundestag „das Recht“ zu, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Dieses Recht kann der Bundestag durch regulären Mehrheitsbeschluss nach Art. 42 II 1 GG ausüben.

Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)

  • Nach Art. 44 I 2 Alt. 2 GG hat die Bundestagsmehrheit zudem „auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“ einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Nach ganz h.M. darf der Bundestag die Einsetzung in Gänze ablehnen, wenn der gesamte Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig ist (Arg.: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG).

 

Hat der Bundestag die Befugnis zur teilweisen Ablehnung einzelner Untersuchungsgegenstände mit der Begründung der teilweisen Verfassungswidrigkeit?

  • h.M.: (+) Recht zur teilweisen Ablehnung (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 III 1 PUAG)
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG; Telos: Teilweise Einsetzung ist für Minderheit (als „Minus“) besser als gänzliche Ablehnung.
  • a.A.: (-) Kein Recht zur teilweisen Ablehnung (nur „alles oder nichts“)
    (pro) Telos: Einzelne Antragsgegenstände können aus dem Zusammenhang gerissen werden / isoliert keinen Sinn ergeben; Minderheit soll selbst entscheiden können, ob sie unter diesen Umständen am Antrag festhalten oder einen neuen stellen will.

 

Befugnis zur Abänderung des Untersuchungsgegenstandes durch Mehrheitsbeschluss (ohne spezifischen Grund)

  • e.A.: (+) Abänderung durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen.
  • h.M.: (–) Keine Änderung durch Mehrheitsbeschluss möglich (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 II PUAG)
    (pro) Telos: Minderheitenrecht könnte so stets untergraben werden.

 

Befugnis zur Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes (ohne spezifischen Grund) durch Mehrheitsbeschluss

  • e.A. (+) Erweiterung stets durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen (vgl. o.); Telos: Hier durch Erweiterung, aber weniger Eingriffe in die Minderheitenrechte, als durch Abänderung
  • h.M. (+/–) Erweiterung durch Mehrheitsbeschluss nur in eng begrenzten Fällen möglich
    (pro) Telos: Möglichkeit der faktischen Blockade der Untersuchungstätigkeit auch durch Ergänzung aufwendiger weiterer Untersuchungsgegenstände möglich, da Abschluss der Untersuchungen stets innerhalb einer Legislaturperiode erfolgen muss und die Zeit somit begrenzt ist (Diskontinuitätsprinzip).
    Daher Erweiterung nur möglich, wenn:
    (1) dadurch kein erheblich erhöhter Aufklärungs- und Arbeitsaufwand entsteht und
    (2) dadurch eine verzerrte Darstellung vermieden oder ein umfassendes, wirklichkeitsgetreues Bild geschaffen werden soll.

 

 

Form

Unterzeichnung

Unterzeichnung durch...

  • e.A.: Alle antragsstellenden Abgeordneten
    (pro) Beweisfunktion
  • a.A.: Fraktionsvorsitzende/r
    (pro) Praktikabilität

Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes

  • Anforderung
    Der Untersuchungsgegenstand muss eine hinreichend bestimmte, aufklärungsfähige Frage enthalten.
    z.B. nicht: „Überwachung in Deutschland“; siehe stattdessen etwa den - zahlreiche präzise Fragen enthaltenden - Einsetzungsantrag zum Untersuchungsausschuss „NSA“
  • Zweck
    • Schutz der Untersuchungsbetroffenen vor Eingriffs- und Zwangsbefugnissen (Rechtsstaatsprinzip).
    • Klare Abgrenzung der Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe (Gewaltenteilung).

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Aufklärung von Tatsachen

  • Der Untersuchungsgegenstand muss auf die Aufklärung von Tatsachen mittels Beweiserhebung (vgl. Art. 44 I 1 GG) und ggf. politischer Bewertung gerichtet sein.
  • Nicht: bloße Werturteile wie z.B. „Olaf Scholz ist ein schlechter Kanzler.“

Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart (nicht: der Zukunft). 

 

 

Öffentliches Interesse (h.M.)

An Handlungen des Verhaltens einer staatlichen Behörde besteht stets ein öffentliches Interesse.

Betreffen die Untersuchungen das Verhalten von Privatpersonen, ist nach h.M. ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich (str. siehe Problembox).

Können Handlungen von Privatpersonen einen tauglichen Untersuchungsgegenstand darstellen?

  • e.A.: (+) Ja, keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich
    (pro) Wortlaut des Art. 44 GG nimmt keine Einschränkung vor.
  • a.A.: () Nein, unter keinen Umständen
    (pro) Telos des Art. 44 GG als Methode zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit anderer Staatsgewalten; Systematik: Quasi-gerichtliche Eingriffsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses in private Grundrechte; Gesetzliche Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtsmäßigkeit privaten Handelns liegt bei der Judikative (und teilw. Exekutive).
  • h.M.: (+/–) Ja, sofern ein öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht
    (pro) Demokratische Legitimation und besondere Kontroll- und Informationsfunktion des Bundestages.

 

 

Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)

Einmal gelernt, zweimal gekonnt: Die gleichen materiellen Grenzen werden auch für das Fragerecht der Abgeordneten (abgeleitet aus dem freien Mandat in Art. 38 I 2) herangezogen.

Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages beschränken (Korollartheorie; vgl. § 1 III PUAG). Daraus ergeben sich nachfolgende Grenzen:

Nicht zu diesen Grenzen zählen die Immunität und Indemnität der Abgeordneten (Art. 46 GG). Diese wirken nach h.M. nur nach außen (z.B. ggü. Ermittlungsbehörden der Exekutive) und nicht nach innen (vor eigenen parlamentarischen Untersuchungen).

Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)

Begrenzung auf den Kompetenzbereich des Bundestages als Legislativorgan:

  • Klärung v. Tatsachen i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens
  • Wahrung des Ansehens des Bundestages
  • Vorkommnisse des öffentlichen Lebens und im gesellschaftlichen Bereich (nur ausnahmsweise bei öffentlichem Interesse; s.o.)
  • Kontrolle der Regierung (Reichweite str. siehe Problembox)

 

Reichweite der Kontrollrechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung

Es ist dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 II 2, III GG) immanent, dass eine Gewalt die jeweils anderen kontrolliert. Das Gewaltenteilungsprinzip wird zudem an zahlreichen Stellen durchbrochen (Stichwort: Gewaltenverschränkung).

Andererseits darf es – um zu starke Machtkonzentrationen bei einer Gewalt zu verhindern – durch eine Gewalt nicht zu übermäßigen Eingriffen in die Befugnisse anderer Gewalten kommen.

Um dieses Spannungsverhältnis zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, haben sich zwei absolute Grenzen der Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung herauskristallisiert:

 

  • Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
    • Keine Auskünfte zum Kern des Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs der Bundesregierung 
    • Kein „Mitregieren“ / „Hineinregieren“ Dritter bzw. der Legislative. Dies ist jedoch grds. der Fall, wenn Auskünfte zu einem noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess erteilt werden sollen. Der Schutz umfasst hingegen in der Regel nicht bereits abgeschlossene Vorgänge.

 

  • Staatswohl (wird teilw. als eigenständiger Punkt neben der horizontalen Gewaltenteilung geprüft)
    • e.A. Keine Auskunft über Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen
      (pro) Schutz diplomatischer Beziehungen zu Drittstaaten
      (con) Regierung entscheidet selbst über Geheimhaltung; auch Bundestag kommt die Aufgabe zu, das Staatswohl zu wahren und nicht alle ihm mitgeteilten Informationen müssen auch durch ihn veröffentlicht werden (NSU-Untersuchungsausschuss tagte z.B. häufig nicht öffentlich)
    • a.A. Dies gilt…
      • nur, solange Vorgänge noch andauern oder solange abgeschlossene Vorgänge künftige Beziehungen zu anderen Staaten beeinträchtigen können,
      • nicht, wenn ein überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse besteht (z.B. „NSA-Affäre“),
      • nicht, wenn für die betreffenden Informationen die Geheimhaltungsvorschriften für den Bundestag (Geheimschutzordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist; strafrechtliche Sanktion des § 353b II Nr.  1 StGB; § 14 I Nr.  4, § 15, § 16 und § 18 II PUAG) nicht ausreichend sind.

 

Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes

Ausgenommen sind Angelegenheiten, die...

  • ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder und Kommunen fallen (Art. 30, 70 GG, 83 ff. GG, Art. 104 ff. GG, Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG) oder
  • ausschließlich der EU übertragen worden sind (Art. 23 GG).

 

Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)

  • Nach Neuwahlen tritt ein „neuer Bundestag“ zusammen. Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet somit mit dem Ende der Legislaturperiode.
  • Daraus folgt, dass nur Arbeit aufgenommen werden darf, sofern nicht offensichtlich aussichtslos ist, dass diese noch zeitlich rechtzeitig abgeschlossen wird.

 

Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

  • Reguläre Grundrechtsprüfung mit Abwägung zwischen Interesse der Allgemeinheit an parlamentarischer Untersuchung gegenüber Interesse des Einzelnen i.R.d. Angemessenheitsprüfung (4. Unterpunkt der Verhältnismäßigkeit).
  • Beachte, dass Staatsrechtsträger (wie z.B. der Bundeskanzler) sich i.d.R. nicht auf ihre Grundrechte berufen können (Konfusionstheorie: Nicht gleichzeitig Berechtigter und Verpflichteter).

 

 

Zuletzt bearbeitet: