Prüfungsschema für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.
Träger des Grundrechts (und somit prozessual beschwerdebefugt) ist jede Person, die einen geschützten Bereich tatsächlich besitzt (bewohnt). Die Eigentümerstellung ist dabei nach ganz h.M. irrelevant. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer ein Recht zum Besitz haben muss(te) (s. Problembox).
Muss der Träger des Grundrechts ein Recht zum Besitz (RzB) haben?
z.B. Mieter der rechtmäßig fristlos gekündigt wurde; Hausbesetzer
e.A.: (+) Ja, er muss ein aktuelles RzB haben
→ weder Mieter noch Hausbesetzer umfasst
h.M.: (+/-) Er muss zumindest mal ein RzB gehabt haben
→ Mieter umfasst; Hausbesetzer nicht
a.A.: (-) Nein, gänzlich irrelevant
→ Mieter und Hausbesetzer umfasst
Juristische Personen können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (siehe das Schema dort) grds. auf Art. 13 GG berufen.
Wohnung = Alle der Allgemeinheit aufgrund einer räumlichen Abschottung entzogenen Räume, die der Einzelne zur Stätte privaten Lebens und Wirkens bestimmt
z.B. Privatwohnungen inkl. Nebenräumen, Garagen etc.; temporäre und lose Behausungen wie Hotelzimmer, Ferienwohnungen, Zelte, etc.; nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume, in denen der Selbstverwirklichung dienende Tätigkeiten ausgeübt werden (BVerfG: hierfür gelten aber nicht die strengen Rechtfertigungsvoraussetzungen des Abs. 7, sondern erleichterte ungeschriebene; str.)
Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.
Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …
Es stellt nach h.M. keinen Eingriff dar, wenn freiwillig und ohne Zwang das Einverständnis zum Betreten der Wohnung erteilt wird (a.A. dann bereits kein Schutzbereich eröffnet wg. Grundrechtsverzicht).
Hier kann von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abzugrenzen sein, die greift, wenn Eingriffe in die Substanz der Wohnung vorgenommen werden.
Bereits hier kann in unterschiedliche Eingriffe differenziert werden. Rechtliche Auswirkungen entfaltet dies jedoch aufgrund der unterschiedlichen Schrankenvorbehalte erst auf der Ebene der Rechtfertigung, sodass eine Differenzierung vorliegend auch erst dort vorgenommen wird.
Art. 13 GG enthält je nach Art des Eingriffs in den Abs. 3 – 7 unterschiedliche Schranken in Form von jeweils qualifizierten Gesetzesvorbehalten. Erforderlich ist demnach stets ein formelles Gesetz als Ermächtigungsgrundlage. Siehe zu den besonderen materiellen Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes den diesbezüglichen Prüfungspunkt unten.
Lediglich der praktisch wenig bedeutsame Abs. 7 Hs. 1 enthält eine verfassungsunmittelbare Schranke; dort ist keine einfachgesetzliche Eingriffsgrundlage nötig.
(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren)
Durchsuchung (Abs. 2)
Durchsuchung = Körperliches Betreten einer Wohnung, insb. zum Zweck der Suche nach Personen, Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts
z.B. Betreten einer Wohnung durch die Spurensicherung nach einem Mord; Betreten durch den Gerichtsvollzieher zu Pfändungszwecken
Im Falle einer Durchsuchung sind Voraussetzung:
Gefahr in Verzug = Sachlage erfordert nach Einschätzung auf Basis belastbarer, einzelfallbezogener Tatsachen unverzügliches Handeln, sodass bereits die für die Einholung einer richterlichen Anordnung benötigte Dauer den angestrebten Erfolg vereiteln würde
z.B. Geiselnahme; Täter beginnt sicht-/hörbar Beweise zu vernichten; nicht: Richter ist nachts nicht erreichbar (Gerichte müssen Erreichbarkeit durch Eil-/Notdienst sichern)
Technische Wohnraumüberwachung; auch: ‚Lauschangriff‘ (Abs. 3 – 6).
Technische Wohnraumüberwachung = Überwachung der Wohnung mit technischen Mitteln auch ohne körperliches Betreten
z.B. Installieren von Abhörvorrichtungen (‚Wanzen‘) in der Wohnung; aber auch: Installieren von Richtmikrofonen oder Wärmeabstrahlungsmessungen außerhalb der Wohnung; nicht: reine Online-Durchsuchung
Für reine Online-Durchsuchungen - ohne körperliches Betreten der Wohnung - greift nicht Art. 13 GG, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aufgrund der vergleichbaren Sachlagen erfordert die Rechtsprechung jedoch auch dort grds. einen Richtervorbehalt (vgl. u.).
Im Falle einer technischen Wohnraumüberwachung ist nach Zweck zu differenzieren:
Repressiver Zweck: Verfolgung besonders schwerer Straftaten (Abs. 3)
Voraussetzungen sind sodann:
Präventiver Zweck: Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Abs. 4)
Schutz von beim Einsatz in Wohnungen tätigen Personen wie insb. verdeckten Ermittlern (Abs. 5)
Abs. 6 etabliert die parlamentarische Kontrolle für ‚technische Wohnraumüberwachungen‘ des Bundes nach Abs. 3 – 5. Es handelt sich hierbei jedoch nach ganz h.M. lediglich um eine Organisationsvorschrift. Ein Verstoß gegen Abs. 6 führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs. In der Klausurbearbeitung kommt Abs. 6 daher regelmäßig keine Bedeutung zu.
Sonstige Eingriffe und Beschränkungen (Abs. 7)
Eingriffe und Beschränkungen, die weder Durchsuchung noch technische Wohnraumüberwachung sind, können dennoch in Art. 13 GG eingreifen und unter den Voraussetzungen des Abs. 7 gerechtfertigt sein. Abs. 7 ist subsidiär zu den vorherigen Absätzen und damit praktisch größtenteils bedeutungslos.
Legitimer Zweck
Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Geeignetheit
Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden.
Erforderlichkeit
Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.
Angemessenheit
Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden.
Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. Dies bedeutet i.d.R. das Erfordernis, dass die Stärke des Tatverdachts und die Schwere des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs im Verhältnis zueinanderstehen müssen.
Eingriffe in besonders geschützte Räume (z.B. Anwaltskanzleien, Schlafzimmer) sind schwerer zu gewichten; Eingriffe in Betriebs- und Geschäftsräume weniger schwer.
Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.