Prüfungsschema für das den Bestand der zugeordneten vermögenswerten Positionen schützende Grundrecht der Eigentumsfreiheit als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.
Art. 14 I GG schützt ‚das Erworbene‘ (den Bestand), Art. 12 I GG hingegen ‚den Erwerb‘ (das Verhalten).
Zielgerichtete Enteignungen unterliegen dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 14 III GG. Abstrakt-generelle Inhalts- und Schrankenbestimmungen dagegen lediglich einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
Die Eigentumsgarantie ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.
Siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).
Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG grds. auf Art. 14 I GG berufen.
Juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in der EU können sich nach Ansicht des BVerfG ebenfalls auf Art. 14 I GG berufen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemischt-wirtschaftliche Unternehmen (wenn z.B. der Staat die Mehrheit der Anteile einer juristischen Person des Privatrechts hält) können sich nach Ansicht des BVerfG nicht auf Art. 14 GG berufen.
(pro) Systematik: Der Staat ist nach Art. 1 III GG Verpflichteter und kann daher nicht gleichzeitig Berechtigter sein (Konfusionsargument); Systematik/Telos: Juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dem Staat nicht in einer (Bürgern vergleichbaren) grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber (a.A. Teile der Lit.). Ausgenommen sind hiervon nach h.M. die grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Eigentum = Jede vermögenswerte Rechtsposition, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist.
Es handelt sich um einen ‚normgeprägten‘ Schutzbereich, der durch Normen der einfachen Rechtsordnung ausgestaltet wird. Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums geht dabei über den zivilrechtlichen Begriff der §§ 903 BGB hinaus und schützt auch andere Ausschließlichkeitsrechte des Einzelnen. Art. 14 GG schützt nach h.M. nur konkrete Rechtspositionen, nicht aber das Vermögen insgesamt, sodass z.B. Geldzahlungspflichten grundsätzlich keinen Eingriff in das Grundrecht darstellen (str.).
Privatrechtliche vermögenswerte Ausschließlichkeitsrechte:
Insb. Sacheigentum, dingliche Rechte, Urheber- und Patentrechte, Forderungen, Besitzrechte
BGH (BVerfG bisher offen gelassen): Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb = Kundenstamm, Ruf, Marktzugang; aber: auf Ebene des Eingriffs lediglich Schutz vor unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffen (z.B. Betriebsschließung, Gewerbeuntersagung)
Öffentlich-rechtliche vermögenswerte Ausschließlichkeitsrechte:
(+) Solche, die auf Eigenleistung beruhen
z.B.: Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosengeldansprüche
(-) Nicht solche, die lediglich auf einer staatlichen Gewährleistungspflicht beruhen
z.B. Bürgergeld, Kindergeld, Subventionen
Geschützt ist der Bestand und die positive Nutzung des Eigentums sowie die negative Eigentumsfreiheit (z.B. das Recht, Eigentum zu veräußern, nicht zu nutzen…).
Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.
Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …
Die nachfolgende Differenzierung in eine Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung kann auch erst auf Ebene der Rechtfertigung vorgenommen werden, da sie erst dort rechtlich relevante Auswirkungen entfaltet. Art. 14 III GG enthält für „Enteignungen“ nämlich einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, während Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I 2 GG) lediglich unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehen.
Wie wird zwischen ‚Enteignungen‘ (Art. 14 III GG) und ‚Inhalts- und Schrankenbestimmungen‘ (Art. 14 I 2 GG) abgegrenzt?
e.A. BGH insb. im Staatshaftungsrecht (Sonderopfertheorie): Differenzierung nach der Intensität des Eingriffs
Besonders intensive Eingriffe sind Enteignungen.
(con) Systematik: Merkmal der „Intensität“ ist zu unbestimmt (aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG abgeleitetes Bestimmtheitsgebot)
h.M. BVerfG (Formale Theorie): Differenzierung nach der Form des Eingriffs
(pro) Systematik: Bestimmtheit und Rechtssicherheit aufgrund der formalen Kriterien
Enteignung (Art. 14 III GG) = Der zielgerichtete, konkret-individuelle Entzug der Eigentumsposition (e.A.: zum Wohl der Allgemeinheit; a.A. bei gleichzeitiger Aneignung auf Seiten des Staates) durch Gesetz (Legalenteignung) oder Verwaltungshandeln auf Grund eines Gesetzes (Administrativenteignung).
Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG) = Die abstrakt-generelle Auferlegung von an das Eigentum anknüpfenden Rechten und Pflichten.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind durch einfache Gesetze möglich (einfacher Gesetzesvorbehalt).
Enteignungen dürfen nur unter den besonderen Bedingungen des Art. 14 III GG (dazu unten) vorgenommen werden (qualifizierter Gesetzesvorbehalt).
Detailliert: Siehe Schema Gesetzgebungsverfahren
Siehe zu der hier knapp gehaltenen Aufzählung ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.
Legitimer Zweck
Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Geeignetheit
Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden.
Erforderlichkeit
Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.
Angemessenheit
Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden.
Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.