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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Quelle: BMJ
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LexMea

Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Prüfungsschema für das Deutschengrundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zum Schutz der kollektiven Meinungsbildung oder ‑äußerung in Form des Sich-Versammelns als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat. 

Der Schutzbereich umfasst lediglich friedliche Versammlungen ohne Waffen. Versammlungen unter freiem Himmel stehen wegen des Wortlautes des Art. 5 III GG unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt.  

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich
  3. Persönlicher Schutzbereich
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlicher Schutzbereich 
  7. Versammlung
  8. Ausdrucksformen (insb. „friedlich" und „ohne Waffen")
  9. Gemeinsamer Zweck i.S. einer inneren Verbindung
  10. Zeitlicher Schutzumfang
  11. Örtlicher Schutzumfang
  12. Eingriff
  13. Rechtfertigung
  14. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 
  15. Versammlung unter freiem Himmel: Einfacher Gesetzesvorbehalt
  16. Versammlung im geschlossenen Raum: Verfassungsimmanente Schranken
  17. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  18. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  19. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  20. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  21. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  22. Form: Ausfertigung und Verkündung
  23. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  24. Allgemeine materielle Anforderungen
  25. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 
  26. Legitimer Zweck
  27. Geeignetheit
  28. Erforderlichkeit
  29. Angemessenheit
  30. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

 

Dieses Schema bildet die klassische abwehrrechtliche Dimension der Versammlungsfreiheit in Form des Schutzes vor staatlichen Eingriffen ab.

Spezifisch in Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind aber auch die Dimensionen der staatlichen Schutzpflicht (insb. in Form des Schutzauftrags vor Störungen Dritter wie Gegendemonstranten) sowie die Ausstrahlungswirkung auf Rechtsverhältnisse Privater untereinander (sog. ‚mittelbare Drittwirkung‘ z.B. auf das privatrechtliche Hausrecht gem. § 903 S. 1, § 1004 BGB) stark ausgeprägt.

 

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Natürliche Personen

Es handelt sich ausweislich des Wortlautes („alle Deutschen") um ein ‚Deutschengrundrecht‘ (auch ‚Bürgerrecht‘). Siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG).

  • Deutsche
    Der persönliche Schutzbereich ist daher grds. auf Deutsche beschränkt. Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, insb. wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 116 I GG).

  • EU-Ausländer

Können sich EU-Ausländer auf die Deutschengrundrechte berufen? 

  • e.A.: (+) Ja
    (pro) Systematik: Art. 18 I AEUV verbietet innerhalb der Europäischen Union die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. 

  • h.Lit.: (-) Nein, aber Art. 2 I GG fungiert in angereicherter Form als Auffanggrundrecht
    Anwendung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als Auffanggrundrecht aber unter Übernahme der Spezifika des sonst einschlägigen Grundrechts (z.B. besondere Schranken-Schranken wie etwa Drei-Stufen-Theorie der Berufsfreiheit) mit also im Ergebnis gleichem Schutzniveau.
    (pro) Wortlaut: Deutschengrundrechte gelten dem Wortlaut nach nur für Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG; Systematik: Auch so im Ergebnis, ob des gleichen Schutzniveaus keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 18 I AEUV.

  • Ausländische Staatsbürger   
    Ausländer können sich nicht auf Deutschengrundrechte berufen; hier kommt ein Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als ‚Auffanggrundrecht‘ in Betracht, das unter Umständen nicht dasselbe Schutzniveau bietet.
    (Einfachgesetzlich genießen sie jedoch im Endeffekt den gleichen Schutz, da § 1 VersG und Art. 11 I EMRK nicht nach Staatsangehörigkeit unterscheiden.)

 

Juristische Personen

Juristische Personen können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (siehe das Schema dort) grds. auf Art. 8 GG berufen.
Beispiele: Vereine, Parteien oder Gewerkschaften als Veranstalter oder Organisatoren von Versammlungen

 

Sachlicher Schutzbereich 

Versammlung

Versammlung = 

  • Örtliche (str. s.u.) Zusammenkunft... 
  • mehrerer Personen (e.A. mind. 2; a.A. mind. 3)... 
  • zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (‚innere Verbindung‘) in Form der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung über eine öffentliche Angelegenheit. 
Ausdrucksformen (insb. „friedlich" und „ohne Waffen")
  • Formvielfalt
    Der Schutzbereich ist nach Ansicht des BVerfG nicht auf Versammlungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasstvielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.
    z.B. sind auch Versammlungen: die „Fuckparade" als Demo u.a. gegen die Verdrängung spezifischer Techno-Stile und die Kommerzialisierung der Loveparade, auch wenn dort Musik und Unterhaltung zentrale Elemente sind.

 

  • Absolute Grenzen
    Es existieren jedoch absolute Grenzen der Ausdrucksformen:

 

    • Keine zwangsweise Erzwingung des eigenen Vorhabens
      • Nicht geschützt wird nach Ansicht des BVerfG die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen bzw. Erzwingung des eigenen Vorhabens
        (pro): Systematik: Gewaltmonopol des Staates; Telos: Dann geht es nicht mehr bloß um die demokratische Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. 
        z.B. nicht vom Schutzbereich umfasst ist daher die dauerhafte physische Blockade eines spezifischen abgelehnten Bauvorhabens
      • Geschützt ist hingegen eine symbolische Verhinderung, die nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protests ist. Sie dient damit der Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit.
        z.B. Blockade einer einzelnen Braunkohleabbaustätte im Kampf gegen die Klimakrise

 

    • Friedlich (Wortlaut des Art. 8 I GG)
      Geschützt sind lediglich friedliche Versammlungen. Abzustellen ist gem. Brokdorf-Beschluss des BVerfG nicht auf einzelne (nicht immer kontrollierbare) Störer, sondern auf die Mehrheit der Teilnehmer sowie die Versammlungsleitung und deren Aufforderungen / Billigungen.

Friedlich = Versammlung nimmt keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf und ein solcher steht auch nicht unmittelbar bevor (so daher auch der einfachrechtliche § 5 Nr. 3 BVersG)

  • Aufrührerisch = aktiver gewaltsamer Widerstand durch körperliche Einwirkungen auf rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte 

  • Gewalttätig =

    • e.A.: strafrechtlicher Gewaltbegriff wie etwa bei § 240 StGB 

    • BVerfG (verfassungsautonome Auslegung): Handlungen von einiger Gefährlichkeit
      z.B. aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen

 

    • Ohne Waffen (Wortlaut des Art. 8 I GG)

Waffe = Waffe im technischen Sinne (h.M. sowie sonstige gefährliche Werkzeuge, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind)

Keine Waffen sind z.B. reine Schutzgegenstände wie Schilder oder Protektoren

 

 

Gemeinsamer Zweck i.S. einer inneren Verbindung
  • Die zusammenkommenden Personen müssen nach h.M. die innere Verbindung des Ziels der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung über eine öffentliche Angelegenheit aufweisen (a.A. jeder gemeinsam verfolgte Zweck genügt).
  • Keine Versammlungen sind demnach bloße „Ansammlungen". Bei diesen kommen die Personen nur zufällig zusammen und haben zwar den gleichen, jedoch keinen gemeinsamen Zweck, für den sie aufeinander angewiesen sind.
    z.B. Ansammlungen vor Info-Ständen; Schaulustige bei Unfällen; Aktionärsversammlung der ABC AG; Gruppen bei privaten Feiern wie etwa Volksfesten oder der Loveparade 

 

Zeitlicher Schutzumfang

Umfasst vom Schutzbereich ist nicht nur die Durchführung der eigentlichen Versammlung, sondern auch die gesamte Vorbereitung sowie An- und Abreise.

Vorbereitung und Organisation sind jedoch keine zwingenden Voraussetzungen für den Schutz, sodass auch ohne Einladung durch aktuelle Anlässe ausgelöste sog. Spontanversammlungen geschützt sind.

 

Örtlicher Schutzumfang
  • Grundsätzlich gewährt Art. 8 GG kein Recht auf Zugang zu beliebigen Orten (wie etwa zu fremden Grundstücken), sondern lediglich zu öffentlichen Orten

Öffentlicher Ort = Ein entsprechend dem Leitbild des öffentlichen Forums dem allgemeinen öffentlichen Verkehr geöffneter Ort öffentlicher Kommunikation 

z.B. öffentliche Straßen und Plätze, aber auch privatrechtlich betriebene öffentliche Kommunikationsräume in mehrheitlich öffentlicher Hand wie Flughäfen oder Bahnhöfe

  • Auch Veranstaltungen in (eigenen) privaten Räumen sind vom Schutzbereich umfasst – was sich aus einem Umkehrschluss aus dem einfachen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen „unter freiem Himmel" ergibt (s.u). Es besteht eben nur kein Anspruch auf Zugang zu fremden Privaträumen.

  • Umfasst vom Schutzbereich ist nicht nur die „ortsfeste" Zusammenkunft, sondern z.B. auch Demonstrationszüge etc.

  • Nicht umfasst sind nach h.M. jedoch rein virtuelle Versammlungen (str., Problembox)

Erfasst der Schutzbereich rein virtuelle Versammlungen (‚Onlinedemonstrationen‘)?

  • h.M.: (–) Nein
    (proWortlaut: „sich versammeln" erfordert physische Präsenz; „alle Deutschen" impliziert körperlichen Bezug; Systematik: Schutzbereichseingrenzung „unter freiem Himmel" in Abs. 2 impliziert physischen Bezug; Telos: Die Gefahr staatlicher Eingriffe stellt sich bei virtuellen Versammlungen weniger, da die meist in privaten Netzwerken stattfinden.

  • a.A.: (+) Ja
    (proWortlaut: „sich versammeln" kann man nach heutigem Sprachverständnis auch online; Systematik: „unter freiem Himmel" wird auch nicht wörtlich ausgelegt und maßgeblich ist nicht die Abwesenheit einer physischen Überdachung, sondern der freie Zugang zur Versammlung; auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) schützt virtuelle Kundgabemodalitäten; Telos: Bedeutung der Online-Kommunikation für die öffentliche Meinungsbildung spätestens seit Covid massiv gestiegen.

 

 

Eingriff

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden (Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte). 

 

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

 

Beispiele: Auflösungen; Verbote; Anmelde- / Erlaubnispflichten; Erschwerung des Zugangs zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und unzumutbar schleppende vorbeugende Kontrollen; exzessive Observationen und Registrierungen der Teilnehmenden; Automatisierte Kennzeichenkontrolle auf Anfahrtswegen; Boykottaufruf via staatlicher Pressemitteilung; Flughafenverbot für die Flugblätter verteilende „Initiative gegen Abschiebungen" durch einen als Aktiengesellschaft betriebenen Flughafen im mehrheitlichen Eigentum der öffentlichen Hand

 

 

 

Rechtfertigung

Abgrenzung Versammlungsfreiheit von der Meinungsfreiheit

  • Normaler Rechtfertigungsmaßstab der Versammlungsfreiheit
    Bei versammlungsspezifischen Beschränkungen (= eine Versammlung wird verboten oder aufgelöst oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt) findet der normale Rechtfertigungsmaßstab der Versammlungsfreiheit wie nachfolgend dargestellt Anwendung. 
  • (Strengerer) Rechtfertigungsmaßstab der Meinungsfreiheit
    Bei meinungsspezifischen Beschränkungen (= staatliche Beschränkungen betreffen den Inhalt oder die Form der Meinungsäußerung, auch wenn diese in einer Versammlung erfolgt) findet Art. 8 I GG i.V.m. Art. 5 I, II GG Anwendung. Die Beschränkungen lassen sich daher nur rechtfertigen, wenn die Vorgaben des Art. 5 GG gewahrt sind.

 

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 

Es existieren unterschiedliche Einschränkungsmöglichkeiten für Versammlungen unter freiem Himmel und solche in geschlossenen Räumen:

Versammlung unter freiem Himmel: Einfacher Gesetzesvorbehalt

Unter freiem Himmel = Ein seitlich nicht abgeschirmter und daher einer unbestimmten Vielzahl von Personen frei zugänglicher Ort des allgemeinen Publikumsverkehrs (unabhängig vom Vorliegen einer Überdachung) 

Art. 8 II GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Grund für die einfachere Einschränkungsmöglichkeit ist das durch den unkontrollierbaren Zugang bedingte höhere Gefahrenpotential sowie die höhere Betroffenheit der Interessen Dritter.

Einschränkende Gesetze sind insb. §§ 14 ff. BVersG bzw. die Versammlungsgesetze der Länder; teilw. auch Normen des Polizei- oder Straßenverkehrsrechts.

Im Verwaltungsrecht gilt grds. die ‚Polizeifestigkeit‘ des Versammlungsrechts. Taugliche Rechtsgrundlage für gezielte und schwerpunktmäßige Eingriffe in eine Versammlung sind demzufolge (mit wenigen und umstrittenen Ausnahmen) nicht Normen des Polizei- und Ordnungsrechts, sondern nur die als lex specialis vorgehenden Normen des Versammlungsrechts. 

 

Versammlung im geschlossenen Raum: Verfassungsimmanente Schranken

Geschlossener Raum = Ein seitlich abgeschirmter, lediglich individualisierbaren Einzelpersonen zugänglicher Raum

z.B. Hinterzimmer einer Gaststätte; Vereinsheim; umzäuntes Gelände mit Einlasskontrollen

Der Wortlaut des Art. 8 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen im geschlossenen Raum. Eingriffe in den vorbehaltslos gewährten Schutzbereich können daher nach h.M. aufgrund der sozialen Dimension der Grundrechte (nur) durch verfassungsimmanente Schranken in Form des kollidierenden Verfassungsrechts (insb. Grundrechte Dritter) gerechtfertigt werden.

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren)

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Allgemeine materielle Anforderungen
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘ geprüft)
    Beachte: Handelt der Staat in privater Handlungsform (z.B. als AG, die einen Flughafen betreibt) kann er sich nach Ansicht des BVerfG (Fraport-Entscheidung) auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (z.B. Hausrecht aus §§ 903 S. 1, 1004 BGB) als Eingriffsgrundlage berufen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind diesbezüglich zurückgenommen und das Zitiergebot findet keine Anwendung.
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG) 
  • Bestimmtheit und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)

 

 

Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 

Legitimer Zweck

  • Für Versammlungen unter freiem Himmel genügt aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehaltes des Art. 8 II GG jeder beliebige, von der Verfassung als zulässig erachtete Zweck.
  • Für Versammlungen im geschlossenen Raum sind Einschränkungen mangels Gesetzesvorbehalts lediglich zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechte (Grundrechte Dritter oder sonstige Verfassungsgüter) zulässig.

Geeignetheit

Das Gesetz muss geeignet sein, den Zweck wenigstens zu fördern.

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels. Insb. Verbot und Auflösung kommen daher nur als ultima ratio zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter vor unmittelbarer Gefährdung in Betracht; grds. vorrangig sind Auflagen / Beschränkungen.

Da die Versammlungsfreiheit die kollektive Meinungsfreiheit schützt, kommt nach e.A. auch hier die Wechselwirkungslehre zur Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) zur Anwendung (sodass insb. die Tatbestandsvoraussetzungen einschränkender Gesetze restriktiv auslegen sind). 

Angemessenheit

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden. 

Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. Dabei ist die grundlegende Bedeutung, die das BVerfG der Versammlungsfreiheit als unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens beimisst, zu berücksichtigen.

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.

 

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