Suche

GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Menschenwürde (Art. 1 I GG)

Prüfungsschema für das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 I GG) als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich
  3. Persönlich
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlich
  7. Eingriff
  8. Rechtfertigung

 

Handelt es sich bei der Menschenwürde um ein Grundrecht?

  • e.A.: (–) Nein
    (pro) Wortlaut: Art. 1 I GG enthält eher einen programmatischen Charakter als individuelle Ansprüche; Systematik: In Art. 1 III GG heißt es, dass „die nachfolgenden Grundrechte“ die drei Gewalten binden, was so verstanden wird, dass Art. 1 I GG keins ist.

  • BVerfG und h.L.: (+) Ja
    (pro) Systematik: Art. 1 GG steht unter der Überschrift „I. Die Grundrechte“; Art. 142 GG geht davon aus, dass in den „Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte“ enthalten sind; Historie: Aufgrund der menschenverachtenden staatlichen Handlungen im Dritten Reich sollte die Menschenwürde eine besonders stark ausgeprägte Stellung erhalten. 

 

Schutzbereich

Persönlich

Natürliche Personen

Die Menschenwürde ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.

In zeitlicher Hinsicht ist die subjektive Grundrechtsfähigkeit des werdenden Lebens (‚nasciturus‘) hochumstritten. Der Staat ist jedoch nach Auffassung des BVerfG bereits aufgrund des objektiv-rechtlichen Schutzgehaltes der Menschenwürde zu dessen Schutz verpflichtet. Dieser Schutz geht auch über den Tod des Menschen hinaus. 

Juristische Personen

Juristische Personen können sich nicht auf die Menschenwürde berufen, da diese nicht ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist, sondern an natürliche Qualitäten des Menschen bzw. das „Menschsein" an sich anknüpft (‚wesensmäßige Anwendbarkeit‘). Siehe hierzu auch das Schema Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, Art. 19 III GG.

 

Sachlich

Aufgrund der philosophischen Dimension des Begriffs der Menschenwürde ist der Schutzbereich des Art. 1 I GG besonders schwer zu bestimmen. Es gibt im Kern drei vorherrschende Theorien:

  • Christliche Lehre, Immanuel Kant: Mitgifttheorie
    Geschützt ist der dem Menschen von Gott oder der Natur mitgegebene Wert, der insb. in seiner Vernunftbegabtheit sowie seiner Willens- und Entscheidungsfreiheit besteht 
    (pro) Historie: Den Ausarbeitungen im Parlamentarischen Rat lag diese Theorie maßgeblich zugrunde. 

  • a.A.: Leistungstheorie
    Schutzbereich: Geschützt ist die Würde, die der Mensch sich aufgrund seiner selbstbestimmten Identitätsbildung erarbeitet hat.
    (pro) Systematik: Auch der Schutzbereich anderer Freiheitsgrundrechte hängt letztlich von dessen individueller Wahrnehmung ab.
    (con) Telos: Dann geringerer Schutz von Neugeborenen oder geistig / körperlich eingeschränkten Menschen.

  • BVerfG: Anerkennungstheorie
    Geschützt ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen bereits wegen seines Menschseins um seiner selbst willen (unabhängig von seiner Leistung) zukommt. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen. Sie ist auch nicht persönlich abdingbar (disponibel).
    (pro): Telos: Die Menschenwürde ist - im Unterschied zur Leistungstheorie - auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann oder neu auf die Welt kam und sich noch nichts erarbeitet hat. 

 

 

Eingriff

Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird und ihm so seine Menschenqualität abgesprochen wird (Objektformel).

Beispiele: 

  • Sklaverei, Folter, Zwergenweitwurf (Weitwurf eines kleinwüchsigen Menschen) , öffentliche Erniedrigung / Brandmarkung; Entzug des Existenzminimums; Abschuss eines entführten Flugzeugs mit unbeteiligten Passagieren zur Terrorabwehr
  • Nicht: Finaler Rettungsschuss gegenüber dem Geiselnehmer (Arg.: Die Ausführungshandlung der Tötung per Schuss ist nicht menschenunwürdig; Maßstab ist daher das Recht auf Leben aus Art. 2 II 1 GG; str.); Leichenöffnung im Ermittlungsverfahren oder zu medizinischen Schauzwecken (‚Körperwelten‘) ; „Kind als Schaden" (d.h. Schadensersatzansprüche gegen Ärzte wegen etwa fehlgeschlagener Sterilisation oder fehlerhafter genetische Beratung; Arg. BGH und BVerfG: Schaden ist nicht die Existenz des Kindes per se, sondern die durch seine Geburt bedingten Unterhaltszahlungen; str.) 

 

 

Rechtfertigung

  • Ganz h.M.: Die Menschenwürde ist gem. Art. 1 I GG „unantastbar“. Dies bedeutet, dass Eingriffe niemals rechtfertigbar sind (weder durch formelle Parlamentsgesetze noch durch kollidierendes Verfassungsrecht). Art. 1 I GG ist zudem über die ‚Ewigkeitsgarantie‘ des Art. 79 III GG vor Abänderungen geschützt. Das BVerfG führt dazu aus: „In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert.“
    (pro) Klarer Wortlaut
  • Kaum vertretene a.A.: Die Menschenwürde ist abwägungsfähig
    Bsp.: Mordfall Jakob von Metzler bei dem der Polizeibeamte dem Mörder Gäfgen in der Vernehmung mit Folter droht.

In der Klausur ist dieser Prüfungspunkt lediglich kurz anzusprechen und die Prüfung dann mit der h.M. nach der knappen Feststellung, dass keine Rechtfertigung möglich ist, zu beenden.

 

Zuletzt bearbeitet: