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GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Quelle: BMJ
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LexMea

Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG)

Übersicht über die Grundrechtsfähigkeit inländischer und ausländischer juristischer Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Juristische Personen
  3. Juristische Personen des Privatrechts
  4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  5. „Inländische" bzw. ausländische juristische Personen
  6. Wesensmäßige Anwendbarkeit

 

Gem. Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

 

Juristische Personen

Juristische Personen des Privatrechts

  • Verfassungsautonome Auslegung; diese ist weiter als die des einfachen Rechts, denn sonst könnte der Gesetzgeber über das einfache Recht die Reichweite der Geltung der Grundrechte bestimmen; das einfache Recht (z.B. Zivilrecht) hat jedoch indizielle Funktion.
  • Verfassungsautonome Auslegung erfordert funktionale Betrachtung: Voraussetzung ist ‚Hinreichende Binnenorganisation‘.

Hinreichende Binnenorganisation = 

  • Zur Willensbildung fähig
  • Zur einheitlichen Vertretung nach außen fähig

Beispiele:

  • Privatrechtliche juristische Personen wie Verein (§§ 21ff. BGB) oder Stiftung (§§ 80 ff. BGB) und ihre Sonderformen (z.B. AG, GmbH).
  • Jede Personenmehrheit, die grundrechtstypisch gefährdet werden kann (z.B. auch OHG, Partnerschaft); nicht jedoch schlichte Personenmehrheiten (z.B. Kalles Kneipentreff; sporadische Lernrunde)

 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

  • Grundsätzlich nicht grundrechtsfähig (h.M.)
    (proSystematik: Der Staat kann nicht aus Art. 1 III GG Grundrechtsverpflichteter und gleichzeitig Grundrechtsträger sein (Konfusionsargument). Systematik/Telos: Juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dem Staat nicht in einer (Bürgern vergleichbaren) grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber. 
  • Ausnahmen:
    • Grundrechtsdienende Körperschaften
      Wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gerade dem Bürger zur Verwirklichung spezifischer Grundrechte dienen (sog. grundrechtsdienende Körperschaften) und sich ebenfalls in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden (dazu sogleich), da sie unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören.
      Beispiele: Rundfunkanstalten, insb. in Bezug auf Art. 5 I 2 GG; Universitäten, insb. in Bezug auf Art. 5 III 1 GG; Kirchen / sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften, insb. in Bezug auf Art. 4 I, 140 GG
    • Verfahrensgrundrechte
      Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich stets auf die Verfahrensgrundrechte berufen.
      Beispiele: Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I GG

 

„Inländische“ bzw. ausländische juristische Personen

  • Art. 19 III GG eröffnet den Schutzbereich der Grundrechte ausweislich seines Wortlautes lediglich für „inländische" juristische Personen.

Wann gilt eine juristische Person als „inländisch"?

  • BVerfG: Sitztheorie
    Effektiver Sitz in Form der Hauptverwaltung / des tatsächlichen Aktionszentrums im Inland (und nicht ihres in der Satzung genannten Sitzes)
  • e.A.: Gründungs-/Satzungstheorie
    Gründung im Inland (z.B. als GmbH) oder in der Satzung genannter Sitz im Inland
  • Ausnahmen:
    • Verfahrensgrundrechte
      Eine Ausnahme gilt erneut für die Verfahrensgrundrechte (Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I GG), die sämtlichen (auch nicht-EU) ausländischen juristischen Personen zugebilligt werden.
    • Juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Union

Gilt eine Ausnahme für juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

  • e.A. (–) Nein
    (pro) Wortlaut „inländisch"
  • BVerfG: (+) Ja
    (pro): Systematik: Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten (Art. 26 II AEUV) und des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 18 AEUV), sofern ein „hinreichender Inlandsbezug" der ausländischen juristischen Person gegeben ist (z.B. diese wird in Deutschland tätig und kann hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden)

 

Folgefrage: Können sich juristische Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU dann nur auf die Jedermanngrundrechte oder auch unmittelbar auf die Deutschengrundrechte berufen? 
Siehe hierzu parallel für natürliche Personen auch die Übersicht: Persönlicher Schutzbereich der Deutschengrundrechte (Art. 116 I GG)

  • BVerfG: Keine unmittelbare Berufung auf Deutschengrundrechte
    Dies gilt jedoch nicht für die Deutschengrundrechte; hier nur Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als Auffanggrundrecht – allerdings mit dem gleichen Schutzgehalt wie das jeweilige Deutschengrundrecht 
  • a.A.: Dies gilt auch für die Deutschengrundrechte (z.B. Art. 12 I GG); unmittelbare Berufung auf diese möglich

 

Wesensmäßige Anwendbarkeit

Wesensmäßige Anwendbarkeit = Das Grundrecht ist seinem Wesen nach nicht nur auf Privatpersonen, sondern auch auf juristische Personen anwendbar, da es nicht an natürliche Qualitäten des Menschen bzw. das „Menschsein" an sich anknüpft

Wann sind Grundrechte wesensmäßig auf juristische Personen anwendbar?

  • BVerfG: Theorie des personalen Substrats
    Testfrage: Sind Gründung und Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihr stehenden natürlichen Personen, sodass ein staatlicher Eingriff in die Rechte der juristischen Person auch einen Durchgriff in die Rechte der hinter ihr stehenden Personen bedeuten würde (daher teilw. auch: Durchgriffstheorie)?
  • h.L.: Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage
    Testfrage: Ist die juristische Person einer – einer natürlichen Person vergleichbaren – grundrechtstypischen Gefährdungslage aufgrund von freiheitsgefährdenden staatlichen Eingriffen ausgesetzt? 
  • Beispiele:
    • Keine wesensmäßige Anwendbarkeit auf juristische Personen
      • Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG)
      • Leben, Gesundheit (Art. 2 II 1 GG)
      • Freiheit (Art. 2 II 2 GG)
      • Ehe, Familie (Art. 4 I GG)
    • Wesensmäßige Anwendbarkeit auf juristische Personen
      • Wirtschaftliche Betätigung (Art. 12 GG)
      • Eigentum (Art. 14 GG)
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