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GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Quelle: BMJ
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LexMea

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Prüfungsschema für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich
  3. Persönlicher Schutzbereich
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlicher Schutzbereich
  7. Eingriff
  8. Rechtfertigung
  9. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
  10. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  11. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  12. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  13. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  14. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  15. Form: Ausfertigung und Verkündung
  16. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  17. Allgemeine materielle Anforderungen
  18. Besondere materielle Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes
  19. Durchsuchung (Abs. 2)
  20. Technische Wohnraumüberwachung; auch: ‚Lauschangriff‘ (Abs. 3 – 6).
  21. Repressiver Zweck: Verfolgung besonders schwerer Straftaten (Abs. 3)
  22. Präventiver Zweck: Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Abs. 4)
  23. Schutz von beim Einsatz in Wohnungen tätigen Personen wie insb. verdeckten Ermittlern (Abs. 5)
  24. Sonstige Eingriffe und Beschränkungen (Abs. 7)
  25. Verhältnismäßigkeit
  26. Legitimer Zweck
  27. Geeignetheit
  28. Erforderlichkeit
  29. Angemessenheit
  30. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

  

  • Abs. 1 enthält den Schutzbereich der Norm.
  • Abs. 2 enthält eine qualifizierte Schranke für ‚Durchsuchungen‘.
  • Abs. 3 – 5 enthalten qualifizierte Schranken für die ‚technische Wohnraumüberwachung‘ (auch: ‚Lauschangriff‘). Abs. 6 etabliert hierfür die parlamentarische Kontrolle.
  • Abs. 7 enthält eine qualifizierte Schranke für die übrigen Fälle. Er ist subsidiär zu den vorherigen Absätzen und damit praktisch größtenteils bedeutungslos.

 

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Natürliche Personen

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.

Träger des Grundrechts (und somit prozessual beschwerdebefugt) ist jede Person, die einen geschützten Bereich tatsächlich besitzt (bewohnt). Die Eigentümerstellung ist dabei nach ganz h.M. irrelevant. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer ein Recht zum Besitz haben muss(te) (s. Problembox).

Muss der Träger des Grundrechts ein Recht zum Besitz (RzB) haben?

z.B. Mieter der rechtmäßig fristlos gekündigt wurde; Hausbesetzer

  • e.A.: (+) Ja, er muss ein aktuelles RzB haben
    → weder Mieter noch Hausbesetzer umfasst

  • h.M.: (+/-) Er muss zumindest mal ein RzB gehabt haben
    Mieter umfasst; Hausbesetzer nicht

  • a.A.: (-) Nein, gänzlich irrelevant
    Mieter und Hausbesetzer umfasst

Juristische Personen

Juristische Personen können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (siehe das Schema dort) grds. auf Art. 13 GG berufen.

 

Sachlicher Schutzbereich

Wohnung = Alle der Allgemeinheit aufgrund einer räumlichen Abschottung entzogenen Räume, die der Einzelne zur Stätte privaten Lebens und Wirkens bestimmt

z.B. Privatwohnungen inkl. Nebenräumen, Garagen etc.; temporäre und lose Behausungen wie Hotelzimmer, Ferienwohnungen, Zelte, etc.; nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume, in denen der Selbstverwirklichung dienende Tätigkeiten ausgeübt werden (BVerfG: hierfür gelten aber nicht die strengen Rechtfertigungsvoraussetzungen des Abs. 7, sondern erleichterte ungeschriebene; str.)

 

 

Eingriff

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

Es stellt nach h.M. keinen Eingriff dar, wenn freiwillig und ohne Zwang das Einverständnis zum Betreten der Wohnung erteilt wird (a.A. dann bereits kein Schutzbereich eröffnet wg. Grundrechtsverzicht).

 

Hier kann von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abzugrenzen sein, die greift, wenn Eingriffe in die Substanz der Wohnung vorgenommen werden.

Bereits hier kann in unterschiedliche Eingriffe differenziert werden. Rechtliche Auswirkungen entfaltet dies jedoch aufgrund der unterschiedlichen Schrankenvorbehalte erst auf der Ebene der Rechtfertigung, sodass eine Differenzierung vorliegend auch erst dort vorgenommen wird.

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)

Art. 13 GG enthält je nach Art des Eingriffs in den Abs. 3 – 7 unterschiedliche Schranken in Form von jeweils qualifizierten Gesetzesvorbehalten. Erforderlich ist demnach stets ein formelles Gesetz als Ermächtigungsgrundlage. Siehe zu den besonderen materiellen Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes den diesbezüglichen Prüfungspunkt unten.

Lediglich der praktisch wenig bedeutsame Abs. 7 Hs. 1 enthält eine verfassungsunmittelbare Schranke; dort ist keine einfachgesetzliche Eingriffsgrundlage nötig.

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit

(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren)

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit
Allgemeine materielle Anforderungen
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘ geprüft)
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
  • Bestimmtheit und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
    Die polizeiliche Generalklausel bildet mangels Bestimmtheit keine tragfähige gesetzliche Grundlage für Eingriffe in Art. 13 GG (str.)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
    Ähnlich wie auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ist auch bei Art. 13 der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (z.B. Gespräche mit dem Lebenspartner über sexuelle Intimitäten). Überwachungsmaßnahmen sind bei solchen Inhalten aktenkundig abzubrechen und die Aufzeichnungen zu löschen. Für jene Informationen gilt ein striktes Beweisverwertungsverbot (str.).

 

Besondere materielle Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes

Durchsuchung (Abs. 2)

Durchsuchung = Körperliches Betreten einer Wohnung, insb. zum Zweck der Suche nach Personen, Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts

z.B. Betreten einer Wohnung durch die Spurensicherung nach einem Mord; Betreten durch den Gerichtsvollzieher zu Pfändungszwecken

 

Im Falle einer Durchsuchung sind Voraussetzung:

  • BVerfG: Vor der Durchsuchung vorliegende Verdachtsgründe für eine Straftat, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen
  • Richtervorbehalt (Einzelrichter) oder Gefahr in Verzug
  • Einhaltung der in der richterlichen Anordnung beschriebenen Maßnahmen („in der dort vorgeschriebenen Form“)

Gefahr in Verzug = Sachlage erfordert nach Einschätzung auf Basis belastbarer, einzelfallbezogener Tatsachen unverzügliches Handeln, sodass bereits die für die Einholung einer richterlichen Anordnung benötigte Dauer den angestrebten Erfolg vereiteln würde

z.B. Geiselnahme; Täter beginnt sicht-/hörbar Beweise zu vernichten; nicht: Richter ist nachts nicht erreichbar (Gerichte müssen Erreichbarkeit durch Eil-/Notdienst sichern)

 

Technische Wohnraumüberwachung; auch: ‚Lauschangriff‘ (Abs. 3 – 6).

Technische Wohnraumüberwachung = Überwachung der Wohnung mit technischen Mitteln auch ohne körperliches Betreten

z.B. Installieren von Abhörvorrichtungen (‚Wanzen‘) in der Wohnung; aber auch: Installieren von Richtmikrofonen oder Wärmeabstrahlungsmessungen außerhalb der Wohnung; nicht: reine Online-Durchsuchung

Für reine Online-Durchsuchungen - ohne körperliches Betreten der Wohnung - greift nicht Art. 13 GG, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aufgrund der vergleichbaren Sachlagen erfordert die Rechtsprechung jedoch auch dort grds. einen Richtervorbehalt (vgl. u.).

 

Im Falle einer technischen Wohnraumüberwachung ist nach Zweck zu differenzieren:

Repressiver Zweck: Verfolgung besonders schwerer Straftaten (Abs. 3)

Voraussetzungen sind sodann:

  • Verdacht einer besonders schweren Straftat,
  • Begrenzung auf akustische Überwachung in der Wohnung, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält,
  • Erforschung auf andere Weise muss unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos sein (teilw. geprüft unter Erforderlichkeit, s.u) und
  • zeitlich befristete (BVerfG: Höchstdauer vier Wochen) richterliche Anordnung durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper oder bei Gefahr im Verzug durch einen Einzelrichter.
  • Bsp.: Bei Straftaten gegen Leib und Leben, Diebstahlserie, schwere Steuerhinterziehung

Präventiver Zweck: Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Abs. 4)

  • Dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (insb. Gefahr für Allgemeinheit, Lebensgefahr oder vergleichbare Gefahr für Sach- und Vermögenswerte)
  • Keine Begrenzung auf akustische Überwachung (z.B. auch optische)
  • Richtervorbehalt (Einzelrichter) oder bei Gefahr im Verzug (vgl. o.) unter unverzüglicher Nachholung der richterlichen Anordnung

Schutz von beim Einsatz in Wohnungen tätigen Personen wie insb. verdeckten Ermittlern (Abs. 5)

  • Rechtmäßigerweise in einer Wohnung ermittelnde Personen
  • Anordnung durch jede gesetzlich bestimmte Stelle (kein Richtervorbehalt; aber: Verwertbarkeit der Informationen nur bei richterlicher Anordnung)

 

Abs. 6 etabliert die parlamentarische Kontrolle für ‚technische Wohnraumüberwachungen‘ des Bundes nach Abs. 3 – 5. Es handelt sich hierbei jedoch nach ganz h.M. lediglich um eine Organisationsvorschrift. Ein Verstoß gegen Abs. 6 führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs. In der Klausurbearbeitung kommt Abs. 6 daher regelmäßig keine Bedeutung zu.

 

Sonstige Eingriffe und Beschränkungen (Abs. 7)

Eingriffe und Beschränkungen, die weder Durchsuchung noch technische Wohnraumüberwachung sind, können dennoch in Art. 13 GG eingreifen und unter den Voraussetzungen des Abs. 7 gerechtfertigt sein. Abs. 7 ist subsidiär zu den vorherigen Absätzen und damit praktisch größtenteils bedeutungslos.

 

 

Verhältnismäßigkeit

Legitimer Zweck

Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

Geeignetheit

Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden.

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.

Angemessenheit

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden.

Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. Dies bedeutet i.d.R. das Erfordernis, dass die Stärke des Tatverdachts und die Schwere des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs im Verhältnis zueinanderstehen müssen.

Eingriffe in besonders geschützte Räume (z.B. Anwaltskanzleien, Schlafzimmer) sind schwerer zu gewichten; Eingriffe in Betriebs- und Geschäftsräume weniger schwer.

 

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.

 

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