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GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Quelle: BMJ
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LexMea

Freiheit der Person (Art. 2 II 2, 104 GG)

Prüfungsschema für das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 II 2, 104 GG) in Form der körperlichen Bewegungsfreiheit als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich 
  3. Persönlicher Schutzbereich 
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlicher Schutzbereich 
  7. Eingriff
  8. Freiheitsbeschränkung
  9. Freiheitsentziehung
  10. Rechtfertigung
  11. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
  12. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  13. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  14. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  15. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  16. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  17. Form: Ausfertigung und Verkündung
  18. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  19. Allgemeine materielle Anforderungen
  20. Spezielle Schranken-Schranken für Freiheitsentziehungen
  21. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 
  22. Legitimer Zweck 
  23. Geeignetheit
  24. Erforderlichkeit
  25. Angemessenheit
  26. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

 

Schutzbereich 

Persönlicher Schutzbereich 

Natürliche Personen

Die Freiheit der Person ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.

Juristische Personen

Juristische Personen können sich nicht auf die Freiheit der Person berufen, da diese nicht ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Siehe hierzu auch das Schema Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, Art. 19 III GG.

 

Sachlicher Schutzbereich 

Freiheit der Person = Körperliche Bewegungsfreiheit in Form der positiven Freiheit, einen anderen Ort aufzusuchen sowie der (damit korrespondierenden) negativen Freiheit, an einem Ort zu verweilen oder einem Ort fernzubleiben.

Ist auch das Recht, einen bestimmten Ort aufzusuchen, vom Schutzbereich umfasst?

Beispiel: Absperrung eines Platzes für alle Personen

  • e.A. (+) Umfasst ist auch das konkrete Recht, einen bestimmten Ort aufzusuchen
    (pro) Systematik: Eingriffe können gerechtfertigt werden, müssen dies aber auch.
    (con) Systematik: Ausufern der grundrechtlichen Gewährleistung.

  • h.M. (–) Umfasst ist lediglich das abstrakte Recht, irgendeinen anderen Ort aufzusuchen
    (pro) Systematik: Für das Aufsuchen eines bestimmten Ortes ist die Freizügigkeit gem. Art. 11 GG einschlägig.

 

 

Eingriff

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

 

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

 

Ist für einen Eingriff in die Freiheit der Person staatliche Zwangsanwendung nötig?

  • h.M.: (–) Bereits Ge- oder Verbote per se sind ein Eingriff
    (proSystematik: Möglichkeit des Staates diese Ge- oder Verbote aufgrund seines Gewaltmonopols mit Zwang durchzusetzen.

  • a.A.: (+) Nur vollstreckte Ge- oder Verbote in Form von Maßnahmen des unmittelbaren körperlichen oder psychischen Zwangs sind Eingriffe
    (proHistorie: Klassischer Anwendungsfall war historisch die staatliche zwanghafte Gefängnisstrafe (vgl. habeas corpus).

 

Ist jedes Gebot, an einem bestimmten Ort zu erscheinen, ein Eingriff in die Freiheit der Person?

  • e.A.: (+) Jedes Gebot ist ein Eingriff

  • a.A.: (+/-) Ein Eingriff ist nur das zeitlich konkretisierte Gebot, zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort zu erscheinen
    (pro) Nur dann hat der Betroffene keine freie Wahl, wann er der Pflicht nachkommen möchte.

 

Je nach Intensität des Eingriffs ergeben sich unterschiedliche Rechtfertigungsanforderungen. Sämtliche Eingriffe werden als Freiheitsbeschränkungen bezeichnet. Die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung stellen Freiheitsentziehungen dar. Lediglich für sie gelten die besonderen Schranken-Schranken des Art. 104 II – IV GG. Daher wird i.d.R. bereits auf Ebene des Eingriffs wie nachfolgend unterschieden in Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen.

Da diese Differenzierung erst auf Ebene der Rechtfertigung rechtlich relevante Auswirkungen entfaltet, kann sie auch erst dort vorgenommen werden.

 

Freiheitsbeschränkung

Freiheitsbeschränkung = Jeder Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit

Beispiele: polizeiliches Anhalten für Alkoholkontrolle am Steuer; Mitnahme auf die Wache, um dort kurz (Faustregel: bis ca. 2-3 Stunden) die Identität festzustellen.

 

Freiheitsentziehung

Freiheitsentziehung = Aufhebung der Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin (räumlich) und für eine nicht nur kurzfristige Dauer (zeitlich)

Beispiele: Gefängnisstrafe; Hausarrest; infektionsschutzrechtliche Quarantäneanordnung; Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik.

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)

  • Für sämtliche Formen der Freiheitsbeschränkung gilt, dass sie gem. Art. 2 II 3 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden dürfen. Dieser zunächst einfache Gesetzesvorbehalt wird konkretisiert durch Art. 104 GG (lex specialis zu Art. 2 II 3 GG). Nach Art. 104 I 1 GG muss es sich dabei um formelle Parlamentsgesetze handeln (nicht ausreichend sind Satzungen oder Verordnungen).

Dass Art. 2 GG und Art. 104 GG die Normen so verstreut geregelt wurden, hat insb. historische Gründe: Art. 104 GG ist Umsetzung des angelsächsischen Rechtsinstituts habeas corpus, das gerade der Rechtsprechung aufträgt, Verhaftungen anzuordnen. Er steht daher in Abschnitt „IX. Die Rechtsprechung". 

  • Die intensivste Form der Freiheitsbeschränkung in Form der Freiheitsentziehung steht hingegen unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, da nach Art. 104 II - IV GG zusätzliche Voraussetzungen zu wahren sind (dazu sogleich).

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit

(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit
Allgemeine materielle Anforderungen
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘ geprüft)
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG) 
  • Bestimmtheit und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
    Aus der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; verankert in Art. 103 II GG) leitet das BVerfG ab, dass Verdächtige in Untersuchungshaft anders zu behandeln sind, als Verurteilte im Strafvollzug.
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
    Hieraus ergibt sich insb., dass die tatsächlich die gesamte Lebensdauer umfassende Freiheitsentziehung unzulässig ist und der betroffenen Person (auch bei nachträglicher Sicherungsverwahrung) stets die Möglichkeit der Freiheitserlangung verbleiben muss.

 

Spezielle Schranken-Schranken für Freiheitsentziehungen

Aufgrund ihrer besonderen Intensität erfordert die Freiheitsentziehung nach Art. 104 II - IV GG:

  • Richterliche Anordnung
    • Art. 104 II 1 GG: Grundsatz der vorherigen richterlichen Anordnung
      Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten.
    • Art. 104 II 2 GG: Ausnahme der unverzüglichen nachträglichen Herbeiführung der richterlichen Anordnung
      Zulässig lediglich, wenn der Zweck der Freiheitsentziehung nicht mehr erreichbar wäre, wenn der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste.
    • Art. 104 II 3, III GG: Ausnahme für Personen, die von der Polizei oder wegen Strafverdachts festgenommen werden
  • Subjektives Recht auf Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson, Art. 104 IV GG

 

Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 

Legitimer Zweck 

Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

Geeignetheit

Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden. 

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.

Angemessenheit

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden. 

Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen.

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.

 

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