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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Quelle: BMJ
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LexMea

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)

Prüfungsschema für das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich 
  3. Persönlicher Schutzbereich 
  4. Sachlicher Schutzbereich 
  5. Eingriff
  6. Rechtfertigung
  7. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
  8. Schrankentrias
  9. Verfassungsmäßige Ordnung 
  10. Rechte anderer
  11. Sittengesetz
  12. Wirkung als einfacher Gesetzesvorbehalt
  13. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  14. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  15. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  16. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  17. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  18. Form: Ausfertigung und Verkündung
  19. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  20. Allgemeine materielle Anforderungen
  21. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 
  22. Legitimer Zweck
  23. Geeignetheit
  24. Erforderlichkeit
  25. Angemessenheit
  26. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsaktes

 

Die allgemeine Handlungsfreiheit wird als ‚Auffanggrundrecht‘ verdrängt, soweit der Schutzbereich spezifischer Freiheitsrechte (lex specialis) eröffnet ist. Parallel zur Anwendung kommen, mangels Spezialität, aber Gleichheitsrechte (z.B. Art. 3 I und III GG).

 

Schutzbereich 

Persönlicher Schutzbereich 

  • Alle natürlichen Personen
    Steht als ‚Jedermanngrundrecht‘ / ‚Menschenrecht‘ allen natürlichen Personen zu.

  • Juristische Personen des Privatrechts
    nach Maßgabe des Art. 19 III GG. Siehe hierfür die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
    können nicht Träger des Grundrechts aus Art. 2 I GG sein: Sie entfalten nicht ihre ‚Persönlichkeit‘, sondern erfüllen die ihnen durch Gesetz zugewiesenen öffentlichen Aufgaben.

 

Sachlicher Schutzbereich 

Was schützt der sachliche Schutzbereich?

  • h.M.: Geschützt ist jedes menschliche Verhalten (Elfes-Urteil)
    Nach der heute ganz h.M. ist von der allgemeinen Handlungsfreiheit jedes Tun oder Unterlassen umfasst.
    (con) Systematik: Ausuferung des Schutzes
    (proWortlaut / Historie: Eine frühe Fassung im Parlamentarischen Rat lautete: „Jedermann hat die Freiheit, zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt“; Heutige Fassung, die engen Persönlichkeitsbezug nahelegt, wurde aus sprachlichen, nicht aus inhaltlichen Gründen gewählt; Systematik: Schranke ‚verfassungsmäßige Ordnung‘ umfasst die gesamte Rechtsordnung, wodurch die Einschränkungsmöglichkeiten sehr umfassend sind, sodass auch der Schutzbereich weit interpretiert werden kann ohne, dass es zu einer Ausuferung des Schutzes kommen muss.

  •  
  • a.A.: Geschützt ist grds. jedes menschliche Verhalten außer ‚gemeinschädlichen Verhaltensweisen‘
    Eine Ansicht versteht die Handlungsfreiheit ebenfalls grundsätzlich allumfassend, will jedoch von vornherein gemeinschädliche Verhaltensweisen, insb. Straftaten, vom Schutzbereich ausnehmen.
    (pro) Telos: Straftaten verdienen keinen grundrechtlichen Schutz.
    (con) Wortlaut: Keine Stütze im Wortlaut der Norm; Systematik: Andere Grundrechte nehmen bestimmte Betätigungsweisen explizit vom Schutzbereich aus (z.B. Art. 8 I GG nur „friedliche“ Versammlungen); Telos: Der Gesetzgeber kann gemeinschädliche Verhaltensweisen dennoch einfachgesetzlich untersagen, sollte dabei aber an die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Eingriffe in den Schutzbereich, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gebunden bleiben.

  • a.A. Kernbereichstheorie: Geschützt ist nur Verhalten, das den Menschen als geistig-sittliche Person kennzeichnet
    (pro) Wortlaut: Der Wortlaut legt das Erfordernis eines engen Persönlichkeitsbezugs nahe; Systematik: Schranke ‚verfassungsmäßige Ordnung‘ ist nur das Grundgesetz selbst, wodurch die Einschränkungsmöglichkeit eng gefasst ist, sodass der Schutzbereich folglich auch eng auszulegen ist.
    (con) Rechtsunsicherheit, da kaum zu definieren.

 

Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst nach h.M. u.a.:

  • Gänzlich banale oder alltägliche Tätigkeiten wie z.B. das Füttern von Tauben, das Mofa-Fahren, den Besuch eines Sonnenstudios, das private Reiten im Wald 
  • Die Privatautonomie insb. in Form der Vertragsfreiheit (sofern nicht bereits durch Art. 12 I GG umfasst)
  • Die Freiheit vor Steuern und Abgaben (da Art. 14 GG grds. nicht das Vermögen selbst schützt)
  • Die Ausreisefreiheit von Deutschen (für die Einreisefreiheit gilt Art. 11 I GG)
  • Die sexuelle Selbstbestimmung, sofern diese sich in aktiven Handlungen (z.B. Leben in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft) und nicht nur in Statusbestimmungen (wie z.B. i.R.d. Transsexuellengesetzes, dann allgemeines Persönlichkeitsrecht gem.  Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) äußert.

 

Funktion als Auffanggrundrecht:

  • Aufgrund des weiten Schutzbereichs, wird Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht bezeichnet; es wird im Rahmen der Spezialität verdrängt, soweit der Schutzbereich eines anderen Freiheitsrechts eröffnet ist
  • Eine Auffangfunktion erfüllt Art. 2 I GG für Ausländer, die sich nicht auf Deutschengrundrechte berufen können; str. ist, ob EU-Ausländer sich wegen des Diskriminierungsverbots des Art. 18 I AEUV auf Deutschengrundrechte berufen können oder ob Ihnen über entsprechende Auslegung des Art. 2 I GG dasselbe Schutzniveau zu gewähren ist.

 

 

Eingriff

Was zählt als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit? 

  • h.M.: Eingriffe nach dem klassischen oder modernen Eingriffsbegriff 
    In Betracht kommt jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt – sowohl nach dem klassischen als auch nach dem modernen Eingriffsbegriff (→ siehe Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte).
  • a.A.: Nur Eingriffe nach dem klassischen Eingriffsbegriff
    In der Literatur wird teilweise vertreten, dass im Rahmen dieses Grundrechts nur klassische Grundrechtseingriffe (→ siehe Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte)  in Betracht kommen.
    • (pro) Telos: Aufgrund der Weite des nicht auf einen persönlichkeitsrelevanten Kern begrenzten Schutzbereichs wäre der Grundrechtsschutz sonst ausufernd.
    • (con) Wortlaut: Für eine Einschränkung ergeben sich keine Anhaltspunkte im Wortlaut; Systematik/Telos: Auch Eingriffe nach dem modernen Eingriffsbegriff sollen den verfassungsrechtlichen Schranken, insb. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unterworfen werden.

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden.

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)

Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG enthält drei alternative Tatbestände möglicher Grundrechtseinschränkungen (Schranken): „die Rechte anderer“, „die verfassungsmäßige Ordnung“ sowie „das Sittengesetz“ (sog. Schrankentrias). Praktische Bedeutung erlangt lediglich die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“, da die anderen Schranken in dieser aufgehen.

Schrankentrias

Verfassungsmäßige Ordnung 

Verfassungsmäßige Ordnung = Allgemeine, im Einklang mit der Verfassung stehende Rechtsordnung, d.h. alle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen aller Rangstufen sowie die sich darauf stützenden Einzelakte, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Umfasst nach h.M. ebenfalls Richterrecht und Gewohnheitsrecht. 

≠ „verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.d. Art. 20 III GG; meint dort nur die Verfassung im formellen Sinne, d.h. die Regelungen des GG selbst

≠ „verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.d. Art. 9 II GG; meint dort ‚elementare Grundsätze der Verfassung‘ bzw. die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (str.)

Rechte anderer

Die „Rechte anderer“ sind alle subjektiven Rechte, die jedoch ihrerseits bereits zur im Einklang mit der Verfassung stehenden Rechtsordnung zählen und somit bereits von der 'verfassungsmäßigen Ordnung' umfasst sind.

Die Schranke hat daher keine eigenständige Bedeutung.

Sittengesetz

Nach heute h.M. müssen die Sittengesetze rechtlich niedergelegt sein, d.h. z.B. einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Sie sind dann jedoch ebenfalls in der ‚verfassungsmäßigen Ordnung‘ enthalten.

Auch diese Schranke hat daher keine eigenständige Bedeutung.

 

Wirkung als einfacher Gesetzesvorbehalt

Die o.g. Schrankenregelung wirkt daher als einfacher Gesetzesvorbehalt, d.h. in das Grundrecht darf durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes eingegriffen werden.

 

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Bei einem Eingriff durch Gesetz ist im Folgenden die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen (einstufiger Aufbau). Bei einem Eingriff aufgrund eines Gesetzes ist anschließend zusätzlich der Eingriffsakt zu prüfen (mehrstufiger Aufbau).

Siehe ausführlich Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Siehe das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren.

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Allgemeine materielle Anforderungen
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘)
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art.  19 I 1 GG)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehalts (Art. 19 II GG)
  • Bestimmtheitsgebot und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 

Siehe ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

Legitimer Zweck

Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist

Geeignetheit

Das Gesetz muss geeignet sein, den Zweck wenigstens zu fördern.

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks.

Angemessenheit

Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen.

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden. 

 

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsaktes

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes. 

 

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