Suche

GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:
1.
als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2.
jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für Streitigkeiten zwischen Bund und zumindest einem Land vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund der Verletzung einer ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 69, 64 I BVerfGG)
  6. Antragsbefugnis (§§ 69, 64 I BVerfGG)
  7. Durch das GG übertragenes Recht
  8. Eigenes Recht
  9. Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  11. Form (§§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG)
  12. Frist (§§ 69, 64 III BVerfGG
  13. Begründetheit
  14. Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
  15. Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung. 

Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit); beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).

Aufgrund der Ähnlichkeit verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens). § 69 BVerfGG ist daher in sämtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen ab A. II. mitzuzitieren.

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG)

Gemäß Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG ist das BVerfG für den Bund-Länder-Streit zuständig.

 

 

Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)

Der Bund-Länder-Streit ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.

 

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind gem. § 68 BVerfGG:

  • …für den Bund: ausschließlich die Bundesregierung und
  • …für ein Land: ausschließlich die Landesregierung.

 

 

Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 69, 64 I BVerfGG)

  • Maßnahme oder Unterlassung“ (§ 64 I BVerfGG)
  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
    • Weite Auslegung
    • Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen

Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

 

 

Antragsbefugnis (§§ 69, 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss gem. §§ 69, 64 BVerfGG (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BverfGG).

Durch das GG übertragenes Recht

  • Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans; aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten
  • Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit geprüft wird

 

Eigenes Recht

Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln. 

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.

Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B.: Der Bund dürfe keine Gesetze erlassen, da er lediglich eine GbR sei)

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.

  • Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
    z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie Rechts- oder Fachaufsicht).
  • Keine Unmöglichkeit, durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen.

 

Form (§§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§§ 69, 64 II BVerfGG)

 

 

Frist (§§ 69, 64 III BVerfGG

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§§ 69, 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung den Antragsteller in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzt.

 

Verstoß gegen Bestimmung XX des GG

 

Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / Unterlassen des Antragsgegners (§§ 69, 67 S. 1 BVerfGG)
  • Wenn Beschluss nach Art. 84 IV 1 GG, ggf. Aufhebung des Beschlusses (Art. 84 IV 2 GG)

 

 

Zuletzt bearbeitet: