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GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Quelle: BMJ
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Menschenwürde (Art. 1 I GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht II: Grundrechte

Prüfungsschema für das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 I GG) als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich
  3. Persönlich
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlich
  7. Eingriff
  8. Rechtfertigung

 

Handelt es sich bei der Menschenwürde um ein Grundrecht?

  • e.A.: (–) Nein
    (pro) Wortlaut: Art. 1 I GG enthält eher einen programmatischen Charakter als individuelle Ansprüche; Systematik: In Art. 1 III GG heißt es, dass „die nachfolgenden Grundrechte“ die drei Gewalten binden, was so verstanden wird, dass Art. 1 I GG keins ist.

  • BVerfG und h.L.: (+) Ja
    (pro) Systematik: Art. 1 GG steht unter der Überschrift „I. Die Grundrechte“; Art. 142 GG geht davon aus, dass in den „Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte“ enthalten sind; Historie: Aufgrund der menschenverachtenden staatlichen Handlungen im Dritten Reich sollte die Menschenwürde eine besonders stark ausgeprägte Stellung erhalten. 

 

Schutzbereich

Persönlich

Natürliche Personen

Die Menschenwürde ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.

In zeitlicher Hinsicht ist die subjektive Grundrechtsfähigkeit des werdenden Lebens (‚nasciturus‘) hochumstritten. Der Staat ist jedoch nach Auffassung des BVerfG bereits aufgrund des objektiv-rechtlichen Schutzgehaltes der Menschenwürde zu dessen Schutz verpflichtet. Dieser Schutz geht auch über den Tod des Menschen hinaus. 

Juristische Personen

Juristische Personen können sich nicht auf die Menschenwürde berufen, da diese nicht ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist, sondern an natürliche Qualitäten des Menschen bzw. das „Menschsein" an sich anknüpft (‚wesensmäßige Anwendbarkeit‘). Siehe hierzu auch das Schema Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, Art. 19 III GG.

 

Sachlich

Aufgrund der philosophischen Dimension des Begriffs der Menschenwürde ist der Schutzbereich des Art. 1 I GG besonders schwer zu bestimmen. Es gibt im Kern drei vorherrschende Theorien:

  • Christliche Lehre, Immanuel Kant: Mitgifttheorie
    Geschützt ist der dem Menschen von Gott oder der Natur mitgegebene Wert, der insb. in seiner Vernunftbegabtheit sowie seiner Willens- und Entscheidungsfreiheit besteht 
    (pro) Historie: Den Ausarbeitungen im Parlamentarischen Rat lag diese Theorie maßgeblich zugrunde. 

  • a.A.: Leistungstheorie
    Schutzbereich: Geschützt ist die Würde, die der Mensch sich aufgrund seiner selbstbestimmten Identitätsbildung erarbeitet hat.
    (pro) Systematik: Auch der Schutzbereich anderer Freiheitsgrundrechte hängt letztlich von dessen individueller Wahrnehmung ab.
    (con) Telos: Dann geringerer Schutz von Neugeborenen oder geistig / körperlich eingeschränkten Menschen.

  • BVerfG: Anerkennungstheorie
    Geschützt ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen bereits wegen seines Menschseins um seiner selbst willen (unabhängig von seiner Leistung) zukommt. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen. Sie ist auch nicht persönlich abdingbar (disponibel).
    (pro): Telos: Die Menschenwürde ist - im Unterschied zur Leistungstheorie - auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann oder neu auf die Welt kam und sich noch nichts erarbeitet hat. 

 

 

Eingriff

Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird und ihm so seine Menschenqualität abgesprochen wird (Objektformel).

Beispiele: 

  • Sklaverei, Folter, Zwergenweitwurf (Weitwurf eines kleinwüchsigen Menschen) , öffentliche Erniedrigung / Brandmarkung; Entzug des Existenzminimums; Abschuss eines entführten Flugzeugs mit unbeteiligten Passagieren zur Terrorabwehr
  • Nicht: Finaler Rettungsschuss gegenüber dem Geiselnehmer (Arg.: Die Ausführungshandlung der Tötung per Schuss ist nicht menschenunwürdig; Maßstab ist daher das Recht auf Leben aus Art. 2 II 1 GG; str.); Leichenöffnung im Ermittlungsverfahren oder zu medizinischen Schauzwecken (‚Körperwelten‘) ; „Kind als Schaden" (d.h. Schadensersatzansprüche gegen Ärzte wegen etwa fehlgeschlagener Sterilisation oder fehlerhafter genetische Beratung; Arg. BGH und BVerfG: Schaden ist nicht die Existenz des Kindes per se, sondern die durch seine Geburt bedingten Unterhaltszahlungen; str.) 

 

 

Rechtfertigung

  • Ganz h.M.: Die Menschenwürde ist gem. Art. 1 I GG „unantastbar“. Dies bedeutet, dass Eingriffe niemals rechtfertigbar sind (weder durch formelle Parlamentsgesetze noch durch kollidierendes Verfassungsrecht). Art. 1 I GG ist zudem über die ‚Ewigkeitsgarantie‘ des Art. 79 III GG vor Abänderungen geschützt. Das BVerfG führt dazu aus: „In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert.“
    (pro) Klarer Wortlaut
  • Kaum vertretene a.A.: Die Menschenwürde ist abwägungsfähig
    Bsp.: Mordfall Jakob von Metzler bei dem der Polizeibeamte dem Mörder Gäfgen in der Vernehmung mit Folter droht.

In der Klausur ist dieser Prüfungspunkt lediglich kurz anzusprechen und die Prüfung dann mit der h.M. nach der knappen Feststellung, dass keine Rechtfertigung möglich ist, zu beenden.

 

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