Prüfungsschema für die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag zur Aufklärung von Tatsachen von öffentlichem Interesse im verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages.
In der Regel stellen Mitglieder einer Oppositionsfraktion im Bundestag einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag.
In der Zulässigkeit wären dann zunächst die Voraussetzungen eines Organstreitverfahrens zu prüfen.
Ein möglicher Obersatz der nachfolgend ausgeführten Punkte der Begründetheit wäre: „Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist begründet, wenn die formellen und materiellen Einsetzungsvoraussetzungen gegeben sind.“
Art. 44 I 1 GG sieht zwei Verfahren, durch die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann, vor:
Hat der Bundestag die Befugnis zur teilweisen Ablehnung einzelner Untersuchungsgegenstände mit der Begründung der teilweisen Verfassungswidrigkeit?
Befugnis zur Abänderung des Untersuchungsgegenstandes durch Mehrheitsbeschluss (ohne spezifischen Grund)
Befugnis zur Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes (ohne spezifischen Grund) durch Mehrheitsbeschluss
Unterzeichnung durch...
Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart (nicht: der Zukunft).
An Handlungen des Verhaltens einer staatlichen Behörde besteht stets ein öffentliches Interesse.
Betreffen die Untersuchungen das Verhalten von Privatpersonen, ist nach h.M. ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich (str. siehe Problembox).
Können Handlungen von Privatpersonen einen tauglichen Untersuchungsgegenstand darstellen?
Einmal gelernt, zweimal gekonnt: Die gleichen materiellen Grenzen werden auch für das Fragerecht der Abgeordneten (abgeleitet aus dem freien Mandat in Art. 38 I 2) herangezogen.
Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages beschränken (Korollartheorie; vgl. § 1 III PUAG). Daraus ergeben sich nachfolgende Grenzen:
Nicht zu diesen Grenzen zählen die Immunität und Indemnität der Abgeordneten (Art. 46 GG). Diese wirken nach h.M. nur nach außen (z.B. ggü. Ermittlungsbehörden der Exekutive) und nicht nach innen (vor eigenen parlamentarischen Untersuchungen).
Begrenzung auf den Kompetenzbereich des Bundestages als Legislativorgan:
Reichweite der Kontrollrechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung
Es ist dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 II 2, III GG) immanent, dass eine Gewalt die jeweils anderen kontrolliert. Das Gewaltenteilungsprinzip wird zudem an zahlreichen Stellen durchbrochen (Stichwort: Gewaltenverschränkung).
Andererseits darf es – um zu starke Machtkonzentrationen bei einer Gewalt zu verhindern – durch eine Gewalt nicht zu übermäßigen Eingriffen in die Befugnisse anderer Gewalten kommen.
Um dieses Spannungsverhältnis zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, haben sich zwei absolute Grenzen der Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung herauskristallisiert:
Ausgenommen sind Angelegenheiten, die...