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GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Quelle: BMJ
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LexMea

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur Verfassungsbeschwerde, mit der „jedermann“ vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung von eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend machen kann.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG)
  4. Beschwerdefähigkeit / teilw. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
  5. Natürliche Personen
  6. Juristische Personen
  7. (Prozessfähigkeit)
  8. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
  9. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
  10. Selbst
  11. Gegenwärtig
  12. Unmittelbar
  13. Rechtsschutzbedürfnis
  14. Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG)
  15. Subsidiarität
  16. Form (§§ 23 I, 92 BVerfGG)
  17. Frist (§ 93 BVerfGG)
  18. Begründetheit

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG)

Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG.

 

Beschwerdefähigkeit / teilw. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)

Jedermann kann Verfassungsbeschwerde erheben.

Jedermann = Jeder Träger eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts

Die prozessuale Beschwerdefähigkeit richtet sich somit nach der materiell-rechtlichen Grundrechtsfähigkeit.

Grundrechtsfähigkeit = Allgemeine Fähigkeit, Träger irgendeines Grundrechts sein zu können.

 

Natürliche Personen

Natürliche, lebende Personen sind beschwerdefähig. Str. ist lediglich die Grundrechtsfähigkeit des ungeborenen / werdenden Lebens („Nasciturus").

Hier Staatsangehörigkeit noch nicht relevant; diesbezügliche Probleme sind erst bei Beschwerdebefugnis anzusprechen

 

Juristische Personen

Juristische Personen sind unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG beschwerdefähig. 

Siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).

 

 

(Prozessfähigkeit)

Dieser Prüfungspunkt ist nur anzusprechen, wenn hieran Zweifel bestehen.

Prozessfähigkeit = Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst ernannten Vertreter rechtswirksam vorzunehmen

  • Minderjährige (oder anderweitig in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte / Geschäftsunfähige)
    • Keine starre Altersgrenze
    • Richtet sich nach der materiell-rechtlichen Grundrechtsmündigkeit für das jeweils in Anspruch genommene Grundrecht 

Grundrechtsmündigkeit = Geistige Reife und Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des konkret in Anspruch genommenen Grundrechts.

 

 

Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)

Tauglicher Beschwerdegegenstand kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d.h. Maßnahmen der Legislative, der Judikative oder der Exekutive:

  • Legislative → Rechtssatzverfassungsbeschwerde
    Gegen jede Rechtsnorm, z.B. Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, Satzung
  • Judikative → Urteilsverfassungsbeschwerde
  • Exekutive → Exekutivaktverfassungsbeschwerde
    Hier: Grundsätzlich erst Rechtsweg erschöpfen, weiter im Rahmen der Urteils-VerfB

Als Maßnahme kommt auch ein Unterlassen in Betracht.

Liegen mehrere Akte der öffentlichen Gewalt vor (z.B. Verwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, erstinstanzliches Verwaltungsgerichtsurteil, Urteil des OVG) hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des BVerfG die Wahl, ob er nur gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung vorgehen möchte oder zusätzlich auch gegen die der Vorinstanz(en) bzw. den ursprünglichen VA.

 

 

Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)

Der Beschwerdeführer muss durch den Beschwerdegegenstand möglicherweise (Möglichkeitstheorie) in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte (sog. grundrechtsgleiche Rechte) verletzt sein.

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (h.M.: Möglichkeitstheorie). Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist.

In der Klausur sollte hier auf die gleichen Rechte abgestellt werden wie später unter B. in der Begründetheit. 

 

Der betreffende Akt der öffentlichen Gewalt muss den Beschwerdeführer hierfür selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen.

Selbst

Beschwerdeführer muss in seinen eigenen Grundrechten / grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein.

 

Gegenwärtig

  • Grundsatz: Grundrechtsverletzung liegt schon vor oder dauert noch an.
  • Ausnahme: Der Akt zwingt den Beschwerdeführer zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen.

 

Unmittelbar

Der Akt ändert selbst und ohne weitere Vollzugsakte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers.

 

 

Rechtsschutzbedürfnis

Beschwerdeführer benötigt ein schutzwürdiges Interesse:

  • Grds. nicht gegeben, wenn Akt sich zum Entscheidungszeitpunkt erledigt hat
  • Ausnahme: Wiederholungsgefahr; allg. Klärungsinteresse grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen

 

 

Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG)

Rechtsweg = Jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts

  • Grundsatz
    Der Rechtsweg muss, sofern eröffnet, erschöpft sein (§ 90 II 1 BVerfG).
  • Ausnahme
    Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung oder dem Beschwerdeführer drohen schwere und unabwendbare Nachteile (hohe Anforderungen) bei Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 II 2 BVerfGG).

 

 

Subsidiarität

Der Beschwerdeführer muss grds. alle sonstigen Möglichkeiten, fachlichen Rechtsschutz zu erhalten, genutzt haben.

Prüfungspunkt ebenfalls erfüllt, wenn:

  • Beschwerdegegenstand ein Gesetz ist, gegen das kein Rechtsweg gegeben ist oder
  • Unzumutbarkeit des Rechtswegs anzunehmen ist (z.B.: Entgegenstehen gefestigter Rechtsprechung).

 

 

Form (§§ 23 I, 92 BVerfGG)

Eingehen muss die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG...

  • schriftlich (§ 23 I 1 BVerfGG) und
  • begründet (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Nennung des verletzten Rechts sowie des Akts der öffentlichen Gewalt (§ 92 BVerfGG).

 

 

Frist (§ 93 BVerfGG)

  • Monatsfrist: Bei Urteils-Verfassungsbeschwerde (§ 93 I 1 BVerfGG).
  • Jahresfrist: Bei Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde (§ 93 III BVerfGG).

 

 

 

Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn und soweit der Beschwerdeführer durch den angreifenden Akt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.

 

  • LegislativeRechtssatzverfassungsbeschwerde
    Prüfung, ob der Rechtssatz (Gesetz/Verordnung/Satzung) formell und materiell verfassungsgemäß ist.

  • JudikativeUrteilsverfassungsbeschwerde
    • Aus Art. 93 GG ergibt sich, dass das BVerfG in Fragen der Verletzung des Grundgesetzes entscheidet. Jede behördliche oder richterliche Verletzung einfachen Rechts stellt in aller Regel auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG) und oft auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip dar.
    • Aus Art. 95 GG ergibt sich jedoch, dass die obersten Gerichtshöfe (BGH, BVerwG, BFH, BAG, BSG) in ihren Gerichtszweigen „als oberste Gerichtshöfe“ letztinstanzlich entscheiden.
    • Das Bundesverfassungsgericht ist gerade keine „Superrevisionsinstanz“. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prüft es daher nicht die Verletzung jeglichen Rechts (z.B. Art. 3 I GG, 2 I GG), sondern lediglich die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
    • Es haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet:
      • Willkür
      • Verfassungsnorm wurde gänzlich übersehen (Anwendungsdefizit)
      • Verfassungsnorm wurde grundsätzlich falsch angewendet und die gerichtliche Entscheidung beruht auf diesem Fehler (Fehlbewertung) 
      • Verstoß gegen die Justizgrundrechte (Art. 19 IV; Art. 101; Art. 103. I, II, III GG)
      • Hohe Eingriffsintensität (str.)
    • Beachte insg. die bei der Urteilsverfassungsbeschwerde stets erforderliche Unterscheidung in Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme (Verwaltungsakt oder Urteil) sowie des Gesetzes.

In der Klausur sollte dieser Prüfungsmaßstab nur kurz dargelegt werden, dann jedoch mit der normalen Prüfung fortgefahren werden.

  • ExekutiveExekutivaktverfassungsbeschwerde
    Auch hier muss eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vorliegen (s.o.).

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Legislative → Rechtssatzverfassungsbeschwerde
    Gesetz wird - nicht nur für den Einzelfall, sondern allgemein - für nichtig erklärt (§ 95 III 1 BVerfGG).
  • Judikative → Urteilsverfassungsbeschwerde
    • Urteil als solches verstößt gegen Verfassung: Urteil wird aufgehoben und die Sache ggf. zurück an das zuständige Gericht verwiesen (§ 95 II BVerfGG).
    • Urteil beruht auf einem verfassungswidrigen Gesetz: Urteil wird aufgehoben und das Gesetz für nichtig erklärt (§ 95 II, III 2 GG).
    • Urteil beruht auf verfassungsgemäßem, aber im vorliegenden Einzelfall verfassungswidrig ausgelegtem Gesetz: Urteil wird aufgehoben und die Sache zurück an das zuständige Gericht verwiesen (§ 95 II GG).

 

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