Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.
- Inhaltsverzeichnis
- Gewaltenteilung im weiteren Sinne
- Historie
- Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Gewaltenteilung im engeren Sinne
- Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Grundsatz
- Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
- Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Zeitliche Gewaltenteilung
- Konstitutionelle Gewaltenteilung
- Dezisive Gewaltenteilung
- Soziale Gewaltenteilung
Gewaltenteilung im weiteren Sinne
Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.
Historie
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Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.
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Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:
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Trennung
Begrenzung hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen.
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Kontrolle
Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.
Absolutismus
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Probleme
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Mittel
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Ziel
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Moderne
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Keine Freiheit
und Gleichheit
der Bürger
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Machtkonzentration
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Trennung
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Begrenzung
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Freiheit und Gleichheit der Bürger
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→
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Willkür
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Kontrolle
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Rechtsbindung
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→
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Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
- Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).
Gewaltenteilung im engeren Sinne
Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.
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Horizontale Gewaltenteilung
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Legislative =
Gesetzgebende Gewalt,
Art. 70 ff. GG
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Exekutive =
Vollziehende
Gewalt,
Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG
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Judikative =
Rechtsprechende Gewalt,
Art. 92 GG
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Vertikale Gewalten-teilung
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Bundes-ebene
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- Bundestag
- Bundesrat
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- Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister)
- Bundesverwaltung
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- Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG)
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Landes-ebene
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- Landes-parlamente
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- Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister)
- Landesverwaltung
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- Landesgerichte (insb. LVerfG, OVG, VG, OLG, LG, AG)
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Verfassungsrechtliche Verankerung
- Allgemein: Art. 20 II 2 GG
- Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
- Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
- Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG
Inhalt
Grundsatz
Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:
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Funktionale Überschneidungen
Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG
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Personale Überschneidungen
z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt
Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)
Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
Verfassungsrechtliche Verankerung
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
- Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)
Inhalt
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Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)
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Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder
Zeitliche Gewaltenteilung
Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).
Konstitutionelle Gewaltenteilung
Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).
Dezisive Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).
Soziale Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.