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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Quelle: BMJ
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Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die abstrakte (von einem konkreten Einzelfall unabhängige) Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder ¼ der Mitglieder des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)
  4. Antragsberechtigung (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)
  6. Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)
  7. Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 93 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)
  8. Form (§ 23 I BVerfGG)
  9. (Keine) Frist
  10. Begründetheit
  11. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  12. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
  13. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)
  14. Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
  15. Materielle Verfassungsmäßigkeit

 

Sowohl bei der abstrakten, als auch bei der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 I GG) ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.

  • Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.

  • Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)

Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig für die abstrakte Normenkontrolle.

 

 

Antragsberechtigung (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)

Antragsberechtigt sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG:

  • die Bundesregierung,
  • Landesregierungen und
  • ¼ der Mitglieder des Bundestages
    • Entscheidend ist die gesetzliche Mitgliederzahl (Art. 121 GG analog) zum Zeitpunkt der Antragstellung.
      • Diese lag bis 2023 gem. § 1 I 1 BWahlG (a.F.) bei 598 regulären Sitzen und wurde durch Überhangs- (§ 6 IV 2 BWahlG) und Ausgleichsmandate (§ 6 V BWahlG) erhöht. Sie liegt in der 20. Wahlperiode (ab 2021) bei 736 Mitgliedern.
      • Auch ein Ausscheiden während der Legislatur (z.B. Tod, freiwilliges Ausscheiden) wird bei der Bestimmung der Größe gem. Art. 93 I Nr. 2 GG berücksichtigt (str.).
      • Ab der 21. Wahlperiode liegt die gesetzliche Mitgliederzahl aufgrund einer Gesetzesänderung gem. § 1 I 1 BWahlG stets bei 630 (sog. Kappungsmodell).
    • Auch größere Fraktionen sind selbst nicht antragsberechtigt, allenfalls die dahinterstehenden Abgeordneten.
    • Die Abgeordneten müssen nicht derselben Fraktion angehören, aber einen einheitlichen Willen bilden und sich von demselben Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

 

Antragsgegenstand (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)

Tauglicher Antragsgegenstand kann gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG Bundes- oder Landesrecht sein.

  • Bundes- oder Landesrecht jeder Rangstufe
    Hierzu zählen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle alle formellen (vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren erlassenen) Gesetze sowie (von der Exekutive erlassenen) Verordnungen und Satzungen - sowohl des Bundes als auch der Länder.

  • Geltendes Recht
    Antragsgegenstand kann grundsätzlich nur geltendes Recht sein (Bundes- oder Landesgesetz muss bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten sein). Eine vorbeugende Normenkontrolle ist grds. unzulässig. (Rückausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, da bei Feststellung der nationalen Verfassungswidrigkeit völkerrechtliche Verträge nach dem Völkerrecht nur schwer kündbar wären.)

 

Eine Beschränkung auf formelle, nachkonstitutionelle Gesetze – wie im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – findet nicht statt. Dies hat dort nämlich den Hintergrund, dass materielle und vorkonstitutionelle Gesetze von den vorlegenden Gerichten selbst verworfen werden können (siehe dort). Diese Möglichkeit steht den im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle Antragsberechtigten nicht zur Verfügung.

 

 

Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)

Es muss ein tauglicher Antragsgrund vorliegen. GG und BVerfGG stellen hier unterschiedliche Anforderungen:

  • Art. 93 I Nr. 2 GG
    Art. 93 I Nr. 2 GG lässt „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; wegen des Geltungsvorrangs der Verfassung wird dieser Maßstab in der Literatur teilweise für maßgeblich gehalten.
  • § 76 I BVerfGG
    § 76 I BVerfGG erfordert ein für nichtig halten durch die Antragsberechtigten; das BVerfG geht davon aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Konkretisierung der Verfassung handelt und wendet diesen strengeren Maßstab an.

 

Bevor der nachfolgende Meinungsstreit in der Klausur angesprochen wird, sollte untersucht werden, ob nicht ohnehin die strengeren Voraussetzungen des § 76 I BVerfGG erfüllt sind (Antragsberechtigte halten Norm für nichtig). Dann kann ein Streitentscheid dahinstehen.

Erst sofern diese nicht der Fall ist, sollte untersucht werden, ob § 76 I BVerfGG mit Art. 93 I Nr. 2 GG vereinbar ist.

Was ist der relevante Maßstab für die erforderliche subjektive Überzeugung der Antragsberechtigten von der Verfassungswidrigkeit? 

Das Grundgesetz beansprucht Geltungsvorrang vor einfachgesetzlichen Normen (lex superior derogat legi inferiori). Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 94 II 1 GG gehalten, die Einzelheiten zu den verfassungsgerichtlichen Verfahren zu regeln. Fraglich ist, ob es sich bei § 76 I BVerfGG („für nichtig halten“) um eine zulässige Konkretisierung oder um eine unzulässige Abweichung von Art. 93 I Nr. 2 GG („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“) handelt.

  • h.L.: Maßstab ist jener des Art. 93 I Nr. 2 GG (weiter)

    • Teilansicht 1: § 76 I BVerfGG ist verfassungswidrig
      § 76 I BVerfGG stellt strengere Anforderungen als das GG und ist daher hinsichtlich dieser Verengung verfassungswidrig.
      (pro) Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG ist weiter gefasst als der des § 76 I BVerfGG

    • Teilansicht 2: § 76 I BVerfGG ist lediglich beispielhaft 
      § 76 I BVerfGG trifft keine abschließende Regelung, sondern ist lediglich beispielhaft zu verstehen, sodass im Übrigen auf Art. 93 I Nr. 2 GG zurückgegriffen werden kann.
  • BVerfGG: Maßstab ist jener des § 76 I BVerfGG (enger): § 76 I BVerfGG ist zulässige Konkretisierung des GG
    (pro): Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG lässt die genauen Anforderungen an den Antragsgrund offen, § 76 I BVerfGG konkretisiert diese in zulässiger Weise; Systematik: Art. 94 II 1 GG sieht die Befugnis vor, das Verfahren (auch verengend) zu regeln.

 

 

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 93 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)

Während Teile der Literatur dies für entbehrlich halten, verlangt das BVerfG zusätzlich ein objektives Klarstellungsinteresse.

Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln indiziert. Es fehlt insb., wenn von der Norm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (z.B. wegen zeitlicher Befristung).

Eine Prüfung erfolgt daher regelmäßig nur bei Anhaltspunkten für ein Fehlen.

 

 

Form (§ 23 I BVerfGG)

Schriftform und Begründung (§ 23 I BVerfGG)

 

 

(Keine) Frist

Die abstrakte Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.

Da die abstrakte Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.

 

 

 

Begründetheit

Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:

  • im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG);
  • im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.

BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.

 

  • Obersatz Bundesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Beachte bei verfassungsändernden Gesetzen den verengten Prüfungsmaßstab des Art. 79 GG:

  • Formell: Zustimmungsgesetz, 2/3 Mehrheit
  • Materiell: Ausschließlich Art. 1 und 20 GG

 

  • Obersatz Landesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Landesgesetz] mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist.

 

 

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)

Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Da es sich bei der abstrakten Normenkontrolle um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt (dient nicht der Verteidigung subjektiver Rechte, sondern der objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des einfachen Rechts), prüft das BVerfG die zur Kontrolle gestellte Norm unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, ohne an den Antragsinhalt gebunden zu sein.

Teilweise wird daher bei der Prüfung von Grundrechten auch auf den Prüfungspunkt „persönlicher Schutzbereich“ verzichtet oder eine rein potenzielle Betroffenheit (etwa von Deutschen bei Deutschengrundrechten) geprüft. In der Klausur kann hierauf verwiesen werden, es sollte jedoch besser auch auf diese Prüfungspunkte eingegangen werden.

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Grundsatz
    Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc)

  • Ausnahme
    Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn
    • der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
    • die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens, die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).

 

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