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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Quelle: BMJ
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Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes / Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 70 ff. GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes nach Art. 70 ff. GG, insb. zu den formellen Voraussetzungen des Zustandekommens (Zuständigkeit, Verfahren und Form).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit 
  3. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz
  4. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)
  5. Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes
  6. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
  7. Bereiche
  8. Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung
  9. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG)
  10. Bereiche
  11. Verfahren
  12. Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung
  13. Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)
  14. Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG)
  15. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
  16. Bundeskompetenz kraft Natur der Sache 
  17. Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
  18. Annexkompetenz des Bundes
  19. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  20. Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)
  21. Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)
  22. Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)
  23. Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)
  24. Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)
  25. Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)
  26. Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)
  27. Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)
  28. Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz
  29. Verfahren bei Einspruchsgesetz
  30. Verfahren bei Zustimmungsgesetz
  31. Form (Art. 82 I 1 GG)
  32. Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
  33. Kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG)
  34. Vereinbarkeit mit Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG
  35. Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
  36. Demokratieprinzip (Art. 20 II GG)
  37. Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
  38. Bei Landesnormen: Homogenitätsprinzip der Landesverfassungen (Art. 28 I GG)

 

 

Das nachfolgende Schema gilt ausschließlich für formelle Gesetze (also solche, die vom Parlament erlassen werden) und nicht für die Verfassungsmäßigkeit materieller Gesetze (Verordnungen und Satzungen).

Formelle Verfassungsmäßigkeit 

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz

Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)

Grundsatz der Länderzuständigkeit, wenn die Gesetzgebungskompetenz nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 70 I, 30 GG).

 

Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
Bereiche

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz... 

  • in den in Art. 73 I GG aufgezählten Bereichen sowie
  • in den andernorts im GG genannten Fällen. Sprachlich erkennt man dies daran, dass das GG etwa eine Regelung durch „Bundesgesetz“ oder durch „Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates“ vorsieht.
    z.B.: Art. 4 III 2 GG (Kriegsdienstverweigerung); 16a II 2 und III 1 GG(Asylrecht); 21 V GG (Parteien); 23 I 2, III 3, VII GG (Europäische Union); 24 I GG (zwischenstaatliche Einrichtungen); 38 III GG (Wahlrecht); 41 III GG (Wahlprüfung); 87 I 2 GG (Bundesbehörden); 94 II 1 GG (Bundesverfassungsgericht); 95 III 2 GG (Bundesgerichte); Art. 105 I GG (Zölle und Finanzmonopole)
Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung

Hier gilt das exklusive Gesetzgebungsrecht des Bundes und eine grundsätzliche absolute Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung gem. Art. 71 GG, nur wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

 

 

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG)
Bereiche

Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

  • in den in Art. 74 I GG aufgezählten Bereichen
  • in den andernorts im GG genannten Fällen, in denen die konkurrierende Gesetzgebung angeordnet wird.
    z.B. begrifflich eindeutig in Art. 105 II 1 u. 2 i.V.m. Art. 106 GG (Steuern), nach h.M. auch in den etwas weniger klaren Formulierungen der Art. 84 I 2 GG (Landeseigenverwaltung) und 85 I 1 GG (Landesverwaltung im Bundesauftrag).

 

Verfahren

Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung

Gem. Art. 72 I GG entfaltet die Bundesgesetzgebung hier eine relative Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung, solange und soweit der Bund tätig wird:

  • 'Solange'
    Zeitliche Sperrwirkung: ab Verkündung eines Gesetzes.

  • 'Soweit'
    Sachliche Sperrwirkung: nur soweit die Materie geregelt wurde oder durch absichtsvollen Regelungsverzicht abschließend nicht geregelt wurde.

 

Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)

In den in Art. 72 II GG aufgezählten Bereichen (Art. 74 I Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG) darf der Bundesgesetzgeber nur tätig werden, wenn dies aus einem der dort genannten drei Gründe erforderlich ist (sog. konkurrierende Bedarfskompetenz):

 

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 II Var. 1 GG)

Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse = Wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

 

  • Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 II Var. 2 GG)

Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit = Wenn eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung droht. 

Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn durch unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhalts in unterschiedlichen Ländern erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit drohende unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr bestehen.

 

  • Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 II Var. 3 GG)

Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit = Wenn Landesregelungen oder die Untätigkeit der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.

 

Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG)

  • Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz
    In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen.
    Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden.
  • Rückholrecht des Bundes
    Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung").

  • Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG)
    Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor.

  • Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG)
    Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.

 

 

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache 

Das Sachgebiet kann wegen seiner Eigenart nur durch den Bund geregelt werden.
Beispiele: Nationalhymne, Bundesflagge, Sitz der Bundesregierung
Es handelt sich dabei stets um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs

Bei Regelung einer dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen Materie ist es unerlässlich, dass gleichzeitig auch eine andere, im Sachzusammenhang stehende Materie mitgeregelt wird (sog. Verbreiterung in andere Materie).

Beispiel: Gebühren für gerichtliche Beurkundungen (Sachzusammenhang zu gerichtlichen Verfahren in Art. 74 I Nr. 1 GG)
Je nachdem, ob die ausdrücklich zugewiesene Materie eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz ist, handelt es sich auch um eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.

Annexkompetenz des Bundes

In Bezug auf eine dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesene Materie ist es notwendig (a.A.: unerlässlich), dass der Bund auch für die Vorbereitung oder Durchführung verantwortlich ist (sog. Vertiefung in die Ausführung).

Beispiel: Regelungen zur Abwehr von terroristischen Gefahren aus der Luft als Annex zur Materie Luftverkehr aus Art. 73 I Nr. 6 GG 

 

 

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren

Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)

Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)
  • Häufigkeit
    In der 19. Wahlperiode ca. 56% der eingebrachten und ca. 81% der verabschiedeten Gesetzentwürfe.

  • Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 II GG)
    • Grundsatz (Art. 76 II 1 GG): Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind vor ihrer Zuleitung an den Bundestag durch die Bundesregierung dem Bundesrat zuzuleiten, der grds. sechs Wochen Zeit zur Stellungnahme hat. 
    • Eilbedürftigkeit (Art. 76 II 3 GG): Bezeichnet die Bundesregierung eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig, so kann sie diese bereits nach drei Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist.
    • Fristverlängerung (Art. 76 II 2 GG): Verlangt der Bundesrat aus wichtigem Grund eine Fristverlängerung, beträgt die Stellungnahmefrist neun Wochen.

 

Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)
  • Häufigkeit
    In der 19. Wahlperiode ca. 8% der eingebrachten und ca. 1% der verabschiedeten Gesetzesentwürfe.

  • Zuleitung an die Bundesregierung (Art. 76 III GG)

    • Grundsatz (Art. 76 III 1)
      Der Bundesrat hat seine Vorlage zunächst der Bundesregierung zuzuleiten. Diese hat sodann grds. sechs Wochen Zeit zur Stellungnahme.

    • Eilbedürftigkeit
      Bezeichnet der Bundesrat eine Vorlage als besonders eilbedürftig, so beträgt die Frist grds. drei Wochen (Art. 76 III 4 GG). Die Bundesregierung kann der Vorlage eine Stellungnahme beifügen, muss dies jedoch nicht (Art. 76 III 2 GG: „soll“). Die Bundesregierung hat die Vorlage des Bundesrates sodann dem Bundestag zuzuleiten, wobei ihr keinerlei verfassungsrechtliche oder politische Prüfungs- oder Kontrollrechte zukommen (Art. 76 III 1 GG: „sind ... zuzuleiten“).

  • Direkte Einbringung beim Bundestag

    • Nach h.M. kann der Bundesrat seine Vorlage somit - im Unterschied zur Bundesregierung - nicht selbst beim Bundestag einbringen. Einer Weigerung der Zuleitung seitens der Bundesregierung muss er mit einem Organstreitverfahren vor dem BVerfG begegnen.
    • Eine a.A. will dem Bundesrat in diesen Fällen - insb. unter Verweis auf die lange Verfahrensdauer eines etwaigen Organstreitverfahrens - die (subsidiäre) Kompetenz zukommen lassen, seine Gesetzesvorlage unmittelbar selbst dem Bundestag zuzuleiten.

 

Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)
  • Häufigkeit
    In der 19. Wahlperiode ca. 36% der eingebrachten und ca. 18% der verabschiedeten Gesetzesentwürfe.

  • Voraussetzungen
    • § 76 I iVm. § 75 I lit. a) GOBT verlangt für Gesetzesvorlagen die Unterzeichnung durch eine Fraktion (§ 10 GOBT) oder 5% der Mitglieder des Bundestages
    • Str. ob § 76 I GOBT eine zulässige Konkretisierung der Verfassung darstellt oder gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt.

Wie viele Abgeordnete sind für eine Gesetzesinitiative aus der „Mitte des Bundestages“ erforderlich?

  • e.A.: Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten (§ 76 I GOBT)
    • (pro) Wortlaut/Systematik:
      • Art. 76 I GG lässt Mindestquorum offen, § 76 I GOBT stellt zulässige Konkretisierung dar;
      • Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags;
      • Gleichlauf zu Anforderung an Fraktionsstärke (§ 10 GOBT), zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 45 II GOBT) und zur wahlrechtlichen 5%-Klausel (§ 6 VI 1 Alt. 1 BWahlG).
    • (pro) Telos: Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments; Schutz vor Überlastung durch aussichtslose Gesetzesentwürfe.

      Beachte, dass ein Verstoß gegen Art. 76 I GG auch nach dieser Ansicht in aller Regel durch die anschließende Verabschiedung mit mindestens der relativen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages eine Heilung des Formfehlers darstellen dürfte.

 

  • a.A.: Auch einzelne Abgeordnete
    • (pro) Wortlaut/Systematik:
      • Art. 76 I GG stellt abschließende Regelung dar, die Initiativrecht lediglich auf Mitglieder des Bundestags beschränkt;
      • Geltungsvorrang der Verfassung.
    • (pro) Telos:

      • Ermöglichung der freien Mandatsarbeit auch einzelner Abgeordneter;

      • zahlreiche Landesparlamente sehen Initiativrecht einzelner Abgeordneter vor, ohne arbeitsunfähig zu werden (s. z.B. Bayern, Brandenburg, Saarland sowie Schleswig-Holstein).

  • Folgen bei Missachtung von § 76 I GOBT nach Gesetzesbeschluss:
    • bei Zustimmung durch mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zum Gesetzesentwurf liegt konkludente Billigung der Abweichung von § 76 I GOBT nach § 126 GOBT und somit kein Verstoß vor;
    • bei Zustimmung durch weniger als 2/3 der abgegebenen Stimmen (aber mehr als 5% der Mitglieder) liegt nachträgliche Heilung des Formmangels vor; bei Zustimmung lässt sich § 76 I GOBT zudem teleologisch reduzieren, da die Gefahr einer Belastung mit einem aussichtslosen Entwurf ex post nicht bestand.
    • Beachte, dass ein Verstoß gegen § 76 I GOBT aus Sicht des BVerfG nicht automatisch einen Verfassungsverstoß darstellt.

 

 

Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)

Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)
  • Das Verfahren der Gesetzesberatung ist in Art. 77 GG nicht explizit geregelt. Aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Normen wird jedoch eine Beratungspflicht im Plenum abgeleitet:
    • Demokratiegebot (Art. 20 I - III GG)
    • Repräsentationsprinzip (Art. 38 I 2 GG)
    • Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 42 I 1 GG: „verhandelt“ wird verstanden als Rede und Gegenrede)
    • Für Vorlagen des Bundesrates: „zu beraten“ (Art. 76 III 6 GG)
    • Selbst für Vorlagen während des Verteidigungsfalls: „beraten“ (Art. 115d II 2 GG; Erst-Recht-Schluss)
  • Daraus ergibt sich nach h.M. jedoch kein verfassungsrechtliches Erfordernis mehrerer Lesungen inkl. Beratung in den Ausschüssen (anders hingegen die einfachgesetzlichen §§ 78-86 GOBT, die grds. drei Lesungen vorsehen).

§§ 78-86 GOBT sehen grds. drei Lesungen vor. Da hierdurch keine Abgeordnetenrechte oder sonstige grundgesetzliche Gewährleistungen eingeschränkt werden, sind die Normen auch nicht verfassungswidrig.

Die Anzahl der drei Lesungen ist jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten, sodass ein Verstoß gegen §§ 78-86 GOBT aus Sicht des BVerfG auch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.

 

Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)

Die Bundesgesetze werden gem. Art. 77 I 1 GG vom Bundestag beschlossen. 

  • Beschlussfähigkeit
    • Keine ausdrückliche Reglung im GG; Prinzip der repräsentativen Demokratie erfordert aber Mitwirkungsmöglichkeit der Abgeordneten.
    • § 45 I GOBT verlangt für Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
    • Beschlussfähigkeit wird gem. § 45 II GOBT vermutet, sofern nicht Beschlussunfähigkeit festgestellt wird; Vermutungsregel ist nach h.M. mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie vereinbar und durch die Geschäftsordnungsautonomie des BT (Art. 40 I 2 GG) gedeckt; teilweise wird Beschlussunfähigkeit angenommen, wenn weniger als 5% der Abgeordneten anwesend sind, da dann Abgeordnete die Feststellung nicht mehr nach § 45 II GOBT beantragen können

 

  • Beschlussfassung (Art. 77 I 1 GG):
    • Grundsatz der einfachen Abstimmungsmehrheit (Art. 42 II 1 GG)
      Zu einem Beschlusse des Bundestages ist grds. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) erforderlich; Enthaltungen zählen nach h.M. insofern nicht als „abgegebene Stimmen", da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen sollen.
    • Sonderfälle

      • Verfassungsändernde Gesetze (Art. 79 II GG)
        Erforderlich ist die Zustimmung von 2/3 der Bundestagsmitglieder; Quorum bezieht sich nach h.M. analog Art. 121 GG auf die gesetzliche Mitgliederzahl gem. § 1 I BWahlG und nicht auf die tatsächliche Anzahl.
      • Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG)
        Der Bundeskanzler kann nach verlorener Vertrauensfrage (Art. 68 GG) und Fortführung als Minderheitsregierung für Gesetzesvorlagen den Gesetzgebungsnotstand erklären. Im Falle des Gesetzgebungsnotstands können Gesetze auch ohne den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden.
      • Finanzwirksame Gesetze (Art. 113 GG)
        Gesetze, die Ausgaben des Haushaltsplans erhöhen oder Einnahmen mindern, erfordern Zustimmung der Bundesregierung; Zustimmung wird gem. Art. 113 III GG fingiert, sofern sie nicht innerhalb von 6 Wochen verweigert wird.

 

Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)
Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz

Die erforderliche Beteiligung des Bundesrates richtet sich danach, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt.

  • Grundsatz des Einspruchsgesetzes
    • Bundesgesetze sind grundsätzlich Einspruchsgesetze,...
    • sofern das GG nicht explizit die Zustimmung des Bundesrats vorschreibt (sog. Enumerationsprinzip). Der Wortlaut enthält sodann stets eine Variante der Formulierung „mit Zustimmung des Bundesrates",
      siehe beispielsweise (nicht abschließend) Art. 73 II, Art. 74 II, Art. 79 II, Art. 23 I 2, Art. 23 VII, Art. 72 III 2, Art. 104a IV, Art. 105 III GG.
  • Einheitsthese bei teilweise zustimmungsbedürftigen Gesetzen
    Wenn nur ein Teil des Gesetzes zustimmungspflichtig ist, gilt nach h.M. das ganze Gesetz als zustimmungspflichtig.

 

Verfahren bei Einspruchsgesetz
  • Gesetz kommt zu Stande, wenn BRat nicht innerhalb von 3 Wochen Vermittlungsausschuss anruft (Art. 78 Var. 2 GG).
  • Sofern BRat Vermittlungsausschuss anruft, kann dieser Änderungen vorschlagen, über die der BTag erneut zu beschließen hat (Art. 77 II 5 GG) oder von Änderungsvorschlägen absehen; in beiden Fällen entscheidet der BRat anschließend über Einlegung des Einspruchs (Art. 77 III GG); Gesetz kommt zu Stande, wenn der BRat keinen Einspruch einlegt (Art. 78 Var. 3 GG).
  • Sofern der BRat Einspruch einlegt, kommt das Gesetz zu Stande, wenn BTag diesen anschließend zurückweist (Art. 78 Var. 5 GG).

 

Verfahren bei Zustimmungsgesetz
  • Gesetz kommt zu Stande wenn BRat zustimmt (Art. 78 Var. 1 GG).
  • Sofern BRat nicht zustimmt, können BRat (Art. 77 II 1 GG), Bundestag (Art. 77 II 4 Alt. 1 GG) oder BReg (Art. 77 II 4 Alt. 2 GG) die Einberufung des Vermittlungsausschusses beantragen; Vermittlungsausschuss kann Änderungen vorschlagen, über die der BTag erneut zu beschließen hat (Art. 77 II 5 GG) oder von Änderungsvorschlägen absehen; in beiden Fällen entscheidet BRat erneut über Vorlage; Gesetz kommt zu Stande, wenn BRat zustimmt (Art. 78 Var. 1 GG).

 

Form (Art. 82 I 1 GG)

  • Gegenzeichnung durch Bundesregierung (s. Art. 58 GG, § 29 GOBT)
  • Ausfertigung durch Bundespräsidenten 
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit kommen grds. sämtliche materiellrechtlichen Normen der Verfassung, einschließlich Verfassungsgewohnheitsrecht als Prüfungsmaßstab in Betracht.

Bei verfassungsändernden Gesetzen gilt der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 79 III GG.

Besonders hohe Klausurrelevanz haben nachfolgende Fallgruppen:

Kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG)

Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema des jeweiligen Grundrechts.

 

Vereinbarkeit mit Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG

Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG)

  • Bestimmtheitsgebot
  • Gewaltenteilungsgrundsatz
  • Rückwirkungsverbot
  • Justizgewähranspruch (Art. 19 IV GG)
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Demokratieprinzip (Art. 20 II GG)

  • Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
  • Repräsentative Demokratie
  • Volkssouveränität

Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)

 

Bei Landesnormen: Homogenitätsprinzip der Landesverfassungen (Art. 28 I GG)

 

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