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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Quelle: BMJ
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Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag zur Aufklärung von Tatsachen von öffentlichem Interesse im verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)
  4. Verfahren
  5. Mehrheitsenquête („das Recht“)
  6. Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)
  7. Form
  8. Unterzeichnung
  9. Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes
  10. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  11. Aufklärung von Tatsachen
  12. Öffentliches Interesse (h.M.)
  13. Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)
  14. Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)
  15. Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes
  16. Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)
  17. Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

 

In der Regel stellen Mitglieder einer Oppositionsfraktion im Bundestag einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag.

In der Zulässigkeit wären dann zunächst die Voraussetzungen eines Organstreitverfahrens zu prüfen.

Ein möglicher Obersatz der nachfolgend ausgeführten Punkte der Begründetheit wäre: „Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist begründet, wenn die formellen und materiellen Einsetzungsvoraussetzungen gegeben sind.“

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)

  • Grds. Bundestag (Plenum als eigenständiges Kollegialorgan)
  • Keine Zuständigkeit des Plenums bei abdrängender Sonderzuweisung spezifischer Angelegenheiten an spezialisierte Untersuchungsausschüsse (insb. Verteidigungsausschuss, Art. 45a II, siehe diesbezüglich explizit Art. 45a III GG).

 

 

Verfahren

Art. 44 I 1 GG sieht zwei Verfahren, durch die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann, vor:

Mehrheitsenquête („das Recht“)

  • Art. 44 I 1 Alt. 1 GG spricht dem Bundestag „das Recht“ zu, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Dieses Recht kann der Bundestag durch regulären Mehrheitsbeschluss nach Art. 42 II 1 GG ausüben.

Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)

  • Nach Art. 44 I 2 Alt. 2 GG hat die Bundestagsmehrheit zudem „auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“ einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Nach ganz h.M. darf der Bundestag die Einsetzung in Gänze ablehnen, wenn der gesamte Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig ist (Arg.: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG).

 

Hat der Bundestag die Befugnis zur teilweisen Ablehnung einzelner Untersuchungsgegenstände mit der Begründung der teilweisen Verfassungswidrigkeit?

  • h.M.: (+) Recht zur teilweisen Ablehnung (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 III 1 PUAG)
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG; Telos: Teilweise Einsetzung ist für Minderheit (als „Minus“) besser als gänzliche Ablehnung.
  • a.A.: (-) Kein Recht zur teilweisen Ablehnung (nur „alles oder nichts“)
    (pro) Telos: Einzelne Antragsgegenstände können aus dem Zusammenhang gerissen werden / isoliert keinen Sinn ergeben; Minderheit soll selbst entscheiden können, ob sie unter diesen Umständen am Antrag festhalten oder einen neuen stellen will.

 

Befugnis zur Abänderung des Untersuchungsgegenstandes durch Mehrheitsbeschluss (ohne spezifischen Grund)

  • e.A.: (+) Abänderung durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen.
  • h.M.: (–) Keine Änderung durch Mehrheitsbeschluss möglich (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 II PUAG)
    (pro) Telos: Minderheitenrecht könnte so stets untergraben werden.

 

Befugnis zur Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes (ohne spezifischen Grund) durch Mehrheitsbeschluss

  • e.A. (+) Erweiterung stets durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen (vgl. o.); Telos: Hier durch Erweiterung, aber weniger Eingriffe in die Minderheitenrechte, als durch Abänderung
  • h.M. (+/–) Erweiterung durch Mehrheitsbeschluss nur in eng begrenzten Fällen möglich
    (pro) Telos: Möglichkeit der faktischen Blockade der Untersuchungstätigkeit auch durch Ergänzung aufwendiger weiterer Untersuchungsgegenstände möglich, da Abschluss der Untersuchungen stets innerhalb einer Legislaturperiode erfolgen muss und die Zeit somit begrenzt ist (Diskontinuitätsprinzip).
    Daher Erweiterung nur möglich, wenn:
    (1) dadurch kein erheblich erhöhter Aufklärungs- und Arbeitsaufwand entsteht und
    (2) dadurch eine verzerrte Darstellung vermieden oder ein umfassendes, wirklichkeitsgetreues Bild geschaffen werden soll.

 

 

Form

Unterzeichnung

Unterzeichnung durch...

  • e.A.: Alle antragsstellenden Abgeordneten
    (pro) Beweisfunktion
  • a.A.: Fraktionsvorsitzende/r
    (pro) Praktikabilität

Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes

  • Anforderung
    Der Untersuchungsgegenstand muss eine hinreichend bestimmte, aufklärungsfähige Frage enthalten.
    z.B. nicht: „Überwachung in Deutschland“; siehe stattdessen etwa den - zahlreiche präzise Fragen enthaltenden - Einsetzungsantrag zum Untersuchungsausschuss „NSA“
  • Zweck
    • Schutz der Untersuchungsbetroffenen vor Eingriffs- und Zwangsbefugnissen (Rechtsstaatsprinzip).
    • Klare Abgrenzung der Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe (Gewaltenteilung).

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Aufklärung von Tatsachen

  • Der Untersuchungsgegenstand muss auf die Aufklärung von Tatsachen mittels Beweiserhebung (vgl. Art. 44 I 1 GG) und ggf. politischer Bewertung gerichtet sein.
  • Nicht: bloße Werturteile wie z.B. „Olaf Scholz ist ein schlechter Kanzler.“

Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart (nicht: der Zukunft). 

 

 

Öffentliches Interesse (h.M.)

An Handlungen des Verhaltens einer staatlichen Behörde besteht stets ein öffentliches Interesse.

Betreffen die Untersuchungen das Verhalten von Privatpersonen, ist nach h.M. ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich (str. siehe Problembox).

Können Handlungen von Privatpersonen einen tauglichen Untersuchungsgegenstand darstellen?

  • e.A.: (+) Ja, keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich
    (pro) Wortlaut des Art. 44 GG nimmt keine Einschränkung vor.
  • a.A.: () Nein, unter keinen Umständen
    (pro) Telos des Art. 44 GG als Methode zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit anderer Staatsgewalten; Systematik: Quasi-gerichtliche Eingriffsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses in private Grundrechte; Gesetzliche Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtsmäßigkeit privaten Handelns liegt bei der Judikative (und teilw. Exekutive).
  • h.M.: (+/–) Ja, sofern ein öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht
    (pro) Demokratische Legitimation und besondere Kontroll- und Informationsfunktion des Bundestages.

 

 

Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)

Einmal gelernt, zweimal gekonnt: Die gleichen materiellen Grenzen werden auch für das Fragerecht der Abgeordneten (abgeleitet aus dem freien Mandat in Art. 38 I 2) herangezogen.

Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages beschränken (Korollartheorie; vgl. § 1 III PUAG). Daraus ergeben sich nachfolgende Grenzen:

Nicht zu diesen Grenzen zählen die Immunität und Indemnität der Abgeordneten (Art. 46 GG). Diese wirken nach h.M. nur nach außen (z.B. ggü. Ermittlungsbehörden der Exekutive) und nicht nach innen (vor eigenen parlamentarischen Untersuchungen).

Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)

Begrenzung auf den Kompetenzbereich des Bundestages als Legislativorgan:

  • Klärung v. Tatsachen i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens
  • Wahrung des Ansehens des Bundestages
  • Vorkommnisse des öffentlichen Lebens und im gesellschaftlichen Bereich (nur ausnahmsweise bei öffentlichem Interesse; s.o.)
  • Kontrolle der Regierung (Reichweite str. siehe Problembox)

 

Reichweite der Kontrollrechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung

Es ist dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 II 2, III GG) immanent, dass eine Gewalt die jeweils anderen kontrolliert. Das Gewaltenteilungsprinzip wird zudem an zahlreichen Stellen durchbrochen (Stichwort: Gewaltenverschränkung).

Andererseits darf es – um zu starke Machtkonzentrationen bei einer Gewalt zu verhindern – durch eine Gewalt nicht zu übermäßigen Eingriffen in die Befugnisse anderer Gewalten kommen.

Um dieses Spannungsverhältnis zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, haben sich zwei absolute Grenzen der Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung herauskristallisiert:

 

  • Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
    • Keine Auskünfte zum Kern des Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs der Bundesregierung 
    • Kein „Mitregieren“ / „Hineinregieren“ Dritter bzw. der Legislative. Dies ist jedoch grds. der Fall, wenn Auskünfte zu einem noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess erteilt werden sollen. Der Schutz umfasst hingegen in der Regel nicht bereits abgeschlossene Vorgänge.

 

  • Staatswohl (wird teilw. als eigenständiger Punkt neben der horizontalen Gewaltenteilung geprüft)
    • e.A. Keine Auskunft über Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen
      (pro) Schutz diplomatischer Beziehungen zu Drittstaaten
      (con) Regierung entscheidet selbst über Geheimhaltung; auch Bundestag kommt die Aufgabe zu, das Staatswohl zu wahren und nicht alle ihm mitgeteilten Informationen müssen auch durch ihn veröffentlicht werden (NSU-Untersuchungsausschuss tagte z.B. häufig nicht öffentlich)
    • a.A. Dies gilt…
      • nur, solange Vorgänge noch andauern oder solange abgeschlossene Vorgänge künftige Beziehungen zu anderen Staaten beeinträchtigen können,
      • nicht, wenn ein überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse besteht (z.B. „NSA-Affäre“),
      • nicht, wenn für die betreffenden Informationen die Geheimhaltungsvorschriften für den Bundestag (Geheimschutzordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist; strafrechtliche Sanktion des § 353b II Nr.  1 StGB; § 14 I Nr.  4, § 15, § 16 und § 18 II PUAG) nicht ausreichend sind.

 

Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes

Ausgenommen sind Angelegenheiten, die...

  • ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder und Kommunen fallen (Art. 30, 70 GG, 83 ff. GG, Art. 104 ff. GG, Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG) oder
  • ausschließlich der EU übertragen worden sind (Art. 23 GG).

 

Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)

  • Nach Neuwahlen tritt ein „neuer Bundestag“ zusammen. Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet somit mit dem Ende der Legislaturperiode.
  • Daraus folgt, dass nur Arbeit aufgenommen werden darf, sofern nicht offensichtlich aussichtslos ist, dass diese noch zeitlich rechtzeitig abgeschlossen wird.

 

Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

  • Reguläre Grundrechtsprüfung mit Abwägung zwischen Interesse der Allgemeinheit an parlamentarischer Untersuchung gegenüber Interesse des Einzelnen i.R.d. Angemessenheitsprüfung (4. Unterpunkt der Verhältnismäßigkeit).
  • Beachte, dass Staatsrechtsträger (wie z.B. der Bundeskanzler) sich i.d.R. nicht auf ihre Grundrechte berufen können (Konfusionstheorie: Nicht gleichzeitig Berechtigter und Verpflichteter).

 

 

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