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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Quelle: BMJ
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LexMea

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Prüfungsschema für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich
  3. Persönlicher Schutzbereich
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlicher Schutzbereich
  7. Eingriff
  8. Rechtfertigung
  9. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
  10. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  11. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  12. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  13. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  14. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  15. Form: Ausfertigung und Verkündung
  16. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  17. Allgemeine materielle Anforderungen
  18. Besondere materielle Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes
  19. Durchsuchung (Abs. 2)
  20. Technische Wohnraumüberwachung; auch: ‚Lauschangriff‘ (Abs. 3 – 6).
  21. Repressiver Zweck: Verfolgung besonders schwerer Straftaten (Abs. 3)
  22. Präventiver Zweck: Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Abs. 4)
  23. Schutz von beim Einsatz in Wohnungen tätigen Personen wie insb. verdeckten Ermittlern (Abs. 5)
  24. Sonstige Eingriffe und Beschränkungen (Abs. 7)
  25. Verhältnismäßigkeit
  26. Legitimer Zweck
  27. Geeignetheit
  28. Erforderlichkeit
  29. Angemessenheit
  30. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

  

  • Abs. 1 enthält den Schutzbereich der Norm.
  • Abs. 2 enthält eine qualifizierte Schranke für ‚Durchsuchungen‘.
  • Abs. 3 – 5 enthalten qualifizierte Schranken für die ‚technische Wohnraumüberwachung‘ (auch: ‚Lauschangriff‘). Abs. 6 etabliert hierfür die parlamentarische Kontrolle.
  • Abs. 7 enthält eine qualifizierte Schranke für die übrigen Fälle. Er ist subsidiär zu den vorherigen Absätzen und damit praktisch größtenteils bedeutungslos.

 

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Natürliche Personen

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.

Träger des Grundrechts (und somit prozessual beschwerdebefugt) ist jede Person, die einen geschützten Bereich tatsächlich besitzt (bewohnt). Die Eigentümerstellung ist dabei nach ganz h.M. irrelevant. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer ein Recht zum Besitz haben muss(te) (s. Problembox).

Muss der Träger des Grundrechts ein Recht zum Besitz (RzB) haben?

z.B. Mieter der rechtmäßig fristlos gekündigt wurde; Hausbesetzer

  • e.A.: (+) Ja, er muss ein aktuelles RzB haben
    → weder Mieter noch Hausbesetzer umfasst

  • h.M.: (+/-) Er muss zumindest mal ein RzB gehabt haben
    Mieter umfasst; Hausbesetzer nicht

  • a.A.: (-) Nein, gänzlich irrelevant
    Mieter und Hausbesetzer umfasst

Juristische Personen

Juristische Personen können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (siehe das Schema dort) grds. auf Art. 13 GG berufen.

 

Sachlicher Schutzbereich

Wohnung = Alle der Allgemeinheit aufgrund einer räumlichen Abschottung entzogenen Räume, die der Einzelne zur Stätte privaten Lebens und Wirkens bestimmt

z.B. Privatwohnungen inkl. Nebenräumen, Garagen etc.; temporäre und lose Behausungen wie Hotelzimmer, Ferienwohnungen, Zelte, etc.; nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume, in denen der Selbstverwirklichung dienende Tätigkeiten ausgeübt werden (BVerfG: hierfür gelten aber nicht die strengen Rechtfertigungsvoraussetzungen des Abs. 7, sondern erleichterte ungeschriebene; str.)

 

 

Eingriff

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

Es stellt nach h.M. keinen Eingriff dar, wenn freiwillig und ohne Zwang das Einverständnis zum Betreten der Wohnung erteilt wird (a.A. dann bereits kein Schutzbereich eröffnet wg. Grundrechtsverzicht).

 

Hier kann von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abzugrenzen sein, die greift, wenn Eingriffe in die Substanz der Wohnung vorgenommen werden.

Bereits hier kann in unterschiedliche Eingriffe differenziert werden. Rechtliche Auswirkungen entfaltet dies jedoch aufgrund der unterschiedlichen Schrankenvorbehalte erst auf der Ebene der Rechtfertigung, sodass eine Differenzierung vorliegend auch erst dort vorgenommen wird.

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)

Art. 13 GG enthält je nach Art des Eingriffs in den Abs. 3 – 7 unterschiedliche Schranken in Form von jeweils qualifizierten Gesetzesvorbehalten. Erforderlich ist demnach stets ein formelles Gesetz als Ermächtigungsgrundlage. Siehe zu den besonderen materiellen Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes den diesbezüglichen Prüfungspunkt unten.

Lediglich der praktisch wenig bedeutsame Abs. 7 Hs. 1 enthält eine verfassungsunmittelbare Schranke; dort ist keine einfachgesetzliche Eingriffsgrundlage nötig.

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit

(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren)

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit
Allgemeine materielle Anforderungen
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘ geprüft)
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
  • Bestimmtheit und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
    Die polizeiliche Generalklausel bildet mangels Bestimmtheit keine tragfähige gesetzliche Grundlage für Eingriffe in Art. 13 GG (str.)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
    Ähnlich wie auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ist auch bei Art. 13 der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (z.B. Gespräche mit dem Lebenspartner über sexuelle Intimitäten). Überwachungsmaßnahmen sind bei solchen Inhalten aktenkundig abzubrechen und die Aufzeichnungen zu löschen. Für jene Informationen gilt ein striktes Beweisverwertungsverbot (str.).

 

Besondere materielle Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes

Durchsuchung (Abs. 2)

Durchsuchung = Körperliches Betreten einer Wohnung, insb. zum Zweck der Suche nach Personen, Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts

z.B. Betreten einer Wohnung durch die Spurensicherung nach einem Mord; Betreten durch den Gerichtsvollzieher zu Pfändungszwecken

 

Im Falle einer Durchsuchung sind Voraussetzung:

  • BVerfG: Vor der Durchsuchung vorliegende Verdachtsgründe für eine Straftat, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen
  • Richtervorbehalt (Einzelrichter) oder Gefahr in Verzug
  • Einhaltung der in der richterlichen Anordnung beschriebenen Maßnahmen („in der dort vorgeschriebenen Form“)

Gefahr in Verzug = Sachlage erfordert nach Einschätzung auf Basis belastbarer, einzelfallbezogener Tatsachen unverzügliches Handeln, sodass bereits die für die Einholung einer richterlichen Anordnung benötigte Dauer den angestrebten Erfolg vereiteln würde

z.B. Geiselnahme; Täter beginnt sicht-/hörbar Beweise zu vernichten; nicht: Richter ist nachts nicht erreichbar (Gerichte müssen Erreichbarkeit durch Eil-/Notdienst sichern)

 

Technische Wohnraumüberwachung; auch: ‚Lauschangriff‘ (Abs. 3 – 6).

Technische Wohnraumüberwachung = Überwachung der Wohnung mit technischen Mitteln auch ohne körperliches Betreten

z.B. Installieren von Abhörvorrichtungen (‚Wanzen‘) in der Wohnung; aber auch: Installieren von Richtmikrofonen oder Wärmeabstrahlungsmessungen außerhalb der Wohnung; nicht: reine Online-Durchsuchung

Für reine Online-Durchsuchungen - ohne körperliches Betreten der Wohnung - greift nicht Art. 13 GG, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aufgrund der vergleichbaren Sachlagen erfordert die Rechtsprechung jedoch auch dort grds. einen Richtervorbehalt (vgl. u.).

 

Im Falle einer technischen Wohnraumüberwachung ist nach Zweck zu differenzieren:

Repressiver Zweck: Verfolgung besonders schwerer Straftaten (Abs. 3)

Voraussetzungen sind sodann:

  • Verdacht einer besonders schweren Straftat,
  • Begrenzung auf akustische Überwachung in der Wohnung, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält,
  • Erforschung auf andere Weise muss unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos sein (teilw. geprüft unter Erforderlichkeit, s.u) und
  • zeitlich befristete (BVerfG: Höchstdauer vier Wochen) richterliche Anordnung durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper oder bei Gefahr im Verzug durch einen Einzelrichter.
  • Bsp.: Bei Straftaten gegen Leib und Leben, Diebstahlserie, schwere Steuerhinterziehung

Präventiver Zweck: Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Abs. 4)

  • Dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (insb. Gefahr für Allgemeinheit, Lebensgefahr oder vergleichbare Gefahr für Sach- und Vermögenswerte)
  • Keine Begrenzung auf akustische Überwachung (z.B. auch optische)
  • Richtervorbehalt (Einzelrichter) oder bei Gefahr im Verzug (vgl. o.) unter unverzüglicher Nachholung der richterlichen Anordnung

Schutz von beim Einsatz in Wohnungen tätigen Personen wie insb. verdeckten Ermittlern (Abs. 5)

  • Rechtmäßigerweise in einer Wohnung ermittelnde Personen
  • Anordnung durch jede gesetzlich bestimmte Stelle (kein Richtervorbehalt; aber: Verwertbarkeit der Informationen nur bei richterlicher Anordnung)

 

Abs. 6 etabliert die parlamentarische Kontrolle für ‚technische Wohnraumüberwachungen‘ des Bundes nach Abs. 3 – 5. Es handelt sich hierbei jedoch nach ganz h.M. lediglich um eine Organisationsvorschrift. Ein Verstoß gegen Abs. 6 führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs. In der Klausurbearbeitung kommt Abs. 6 daher regelmäßig keine Bedeutung zu.

 

Sonstige Eingriffe und Beschränkungen (Abs. 7)

Eingriffe und Beschränkungen, die weder Durchsuchung noch technische Wohnraumüberwachung sind, können dennoch in Art. 13 GG eingreifen und unter den Voraussetzungen des Abs. 7 gerechtfertigt sein. Abs. 7 ist subsidiär zu den vorherigen Absätzen und damit praktisch größtenteils bedeutungslos.

 

 

Verhältnismäßigkeit

Legitimer Zweck

Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

Geeignetheit

Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden.

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.

Angemessenheit

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden.

Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. Dies bedeutet i.d.R. das Erfordernis, dass die Stärke des Tatverdachts und die Schwere des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs im Verhältnis zueinanderstehen müssen.

Eingriffe in besonders geschützte Räume (z.B. Anwaltskanzleien, Schlafzimmer) sind schwerer zu gewichten; Eingriffe in Betriebs- und Geschäftsräume weniger schwer.

 

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.

 

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