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GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Quelle: BMJ
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LexMea

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)

Prüfungsschema für das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich 
  3. Persönlicher Schutzbereich 
  4. Sachlicher Schutzbereich 
  5. Eingriff
  6. Rechtfertigung
  7. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
  8. Schrankentrias
  9. Verfassungsmäßige Ordnung 
  10. Rechte anderer
  11. Sittengesetz
  12. Wirkung als einfacher Gesetzesvorbehalt
  13. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  14. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  15. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  16. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  17. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  18. Form: Ausfertigung und Verkündung
  19. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  20. Allgemeine materielle Anforderungen
  21. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 
  22. Legitimer Zweck
  23. Geeignetheit
  24. Erforderlichkeit
  25. Angemessenheit
  26. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsaktes

 

Die allgemeine Handlungsfreiheit wird als ‚Auffanggrundrecht‘ verdrängt, soweit der Schutzbereich spezifischer Freiheitsrechte (lex specialis) eröffnet ist. Parallel zur Anwendung kommen, mangels Spezialität, aber Gleichheitsrechte (z.B. Art. 3 I und III GG).

 

Schutzbereich 

Persönlicher Schutzbereich 

  • Alle natürlichen Personen
    Steht als ‚Jedermanngrundrecht‘ / ‚Menschenrecht‘ allen natürlichen Personen zu.

  • Juristische Personen des Privatrechts
    nach Maßgabe des Art. 19 III GG. Siehe hierfür die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
    können nicht Träger des Grundrechts aus Art. 2 I GG sein: Sie entfalten nicht ihre ‚Persönlichkeit‘, sondern erfüllen die ihnen durch Gesetz zugewiesenen öffentlichen Aufgaben.

 

Sachlicher Schutzbereich 

Was schützt der sachliche Schutzbereich?

  • h.M.: Geschützt ist jedes menschliche Verhalten (Elfes-Urteil)
    Nach der heute ganz h.M. ist von der allgemeinen Handlungsfreiheit jedes Tun oder Unterlassen umfasst.
    (con) Systematik: Ausuferung des Schutzes
    (proWortlaut / Historie: Eine frühe Fassung im Parlamentarischen Rat lautete: „Jedermann hat die Freiheit, zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt“; Heutige Fassung, die engen Persönlichkeitsbezug nahelegt, wurde aus sprachlichen, nicht aus inhaltlichen Gründen gewählt; Systematik: Schranke ‚verfassungsmäßige Ordnung‘ umfasst die gesamte Rechtsordnung, wodurch die Einschränkungsmöglichkeiten sehr umfassend sind, sodass auch der Schutzbereich weit interpretiert werden kann ohne, dass es zu einer Ausuferung des Schutzes kommen muss.

  •  
  • a.A.: Geschützt ist grds. jedes menschliche Verhalten außer ‚gemeinschädlichen Verhaltensweisen‘
    Eine Ansicht versteht die Handlungsfreiheit ebenfalls grundsätzlich allumfassend, will jedoch von vornherein gemeinschädliche Verhaltensweisen, insb. Straftaten, vom Schutzbereich ausnehmen.
    (pro) Telos: Straftaten verdienen keinen grundrechtlichen Schutz.
    (con) Wortlaut: Keine Stütze im Wortlaut der Norm; Systematik: Andere Grundrechte nehmen bestimmte Betätigungsweisen explizit vom Schutzbereich aus (z.B. Art. 8 I GG nur „friedliche“ Versammlungen); Telos: Der Gesetzgeber kann gemeinschädliche Verhaltensweisen dennoch einfachgesetzlich untersagen, sollte dabei aber an die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Eingriffe in den Schutzbereich, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gebunden bleiben.

  • a.A. Kernbereichstheorie: Geschützt ist nur Verhalten, das den Menschen als geistig-sittliche Person kennzeichnet
    (pro) Wortlaut: Der Wortlaut legt das Erfordernis eines engen Persönlichkeitsbezugs nahe; Systematik: Schranke ‚verfassungsmäßige Ordnung‘ ist nur das Grundgesetz selbst, wodurch die Einschränkungsmöglichkeit eng gefasst ist, sodass der Schutzbereich folglich auch eng auszulegen ist.
    (con) Rechtsunsicherheit, da kaum zu definieren.

 

Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst nach h.M. u.a.:

  • Gänzlich banale oder alltägliche Tätigkeiten wie z.B. das Füttern von Tauben, das Mofa-Fahren, den Besuch eines Sonnenstudios, das private Reiten im Wald 
  • Die Privatautonomie insb. in Form der Vertragsfreiheit (sofern nicht bereits durch Art. 12 I GG umfasst)
  • Die Freiheit vor Steuern und Abgaben (da Art. 14 GG grds. nicht das Vermögen selbst schützt)
  • Die Ausreisefreiheit von Deutschen (für die Einreisefreiheit gilt Art. 11 I GG)
  • Die sexuelle Selbstbestimmung, sofern diese sich in aktiven Handlungen (z.B. Leben in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft) und nicht nur in Statusbestimmungen (wie z.B. i.R.d. Transsexuellengesetzes, dann allgemeines Persönlichkeitsrecht gem.  Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) äußert.

 

Funktion als Auffanggrundrecht:

  • Aufgrund des weiten Schutzbereichs, wird Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht bezeichnet; es wird im Rahmen der Spezialität verdrängt, soweit der Schutzbereich eines anderen Freiheitsrechts eröffnet ist
  • Eine Auffangfunktion erfüllt Art. 2 I GG für Ausländer, die sich nicht auf Deutschengrundrechte berufen können; str. ist, ob EU-Ausländer sich wegen des Diskriminierungsverbots des Art. 18 I AEUV auf Deutschengrundrechte berufen können oder ob Ihnen über entsprechende Auslegung des Art. 2 I GG dasselbe Schutzniveau zu gewähren ist.

 

 

Eingriff

Was zählt als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit? 

  • h.M.: Eingriffe nach dem klassischen oder modernen Eingriffsbegriff 
    In Betracht kommt jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt – sowohl nach dem klassischen als auch nach dem modernen Eingriffsbegriff (→ siehe Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte).
  • a.A.: Nur Eingriffe nach dem klassischen Eingriffsbegriff
    In der Literatur wird teilweise vertreten, dass im Rahmen dieses Grundrechts nur klassische Grundrechtseingriffe (→ siehe Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte)  in Betracht kommen.
    • (pro) Telos: Aufgrund der Weite des nicht auf einen persönlichkeitsrelevanten Kern begrenzten Schutzbereichs wäre der Grundrechtsschutz sonst ausufernd.
    • (con) Wortlaut: Für eine Einschränkung ergeben sich keine Anhaltspunkte im Wortlaut; Systematik/Telos: Auch Eingriffe nach dem modernen Eingriffsbegriff sollen den verfassungsrechtlichen Schranken, insb. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unterworfen werden.

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden.

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)

Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG enthält drei alternative Tatbestände möglicher Grundrechtseinschränkungen (Schranken): „die Rechte anderer“, „die verfassungsmäßige Ordnung“ sowie „das Sittengesetz“ (sog. Schrankentrias). Praktische Bedeutung erlangt lediglich die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“, da die anderen Schranken in dieser aufgehen.

Schrankentrias

Verfassungsmäßige Ordnung 

Verfassungsmäßige Ordnung = Allgemeine, im Einklang mit der Verfassung stehende Rechtsordnung, d.h. alle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen aller Rangstufen sowie die sich darauf stützenden Einzelakte, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Umfasst nach h.M. ebenfalls Richterrecht und Gewohnheitsrecht. 

≠ „verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.d. Art. 20 III GG; meint dort nur die Verfassung im formellen Sinne, d.h. die Regelungen des GG selbst

≠ „verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.d. Art. 9 II GG; meint dort ‚elementare Grundsätze der Verfassung‘ bzw. die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (str.)

Rechte anderer

Die „Rechte anderer“ sind alle subjektiven Rechte, die jedoch ihrerseits bereits zur im Einklang mit der Verfassung stehenden Rechtsordnung zählen und somit bereits von der 'verfassungsmäßigen Ordnung' umfasst sind.

Die Schranke hat daher keine eigenständige Bedeutung.

Sittengesetz

Nach heute h.M. müssen die Sittengesetze rechtlich niedergelegt sein, d.h. z.B. einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Sie sind dann jedoch ebenfalls in der ‚verfassungsmäßigen Ordnung‘ enthalten.

Auch diese Schranke hat daher keine eigenständige Bedeutung.

 

Wirkung als einfacher Gesetzesvorbehalt

Die o.g. Schrankenregelung wirkt daher als einfacher Gesetzesvorbehalt, d.h. in das Grundrecht darf durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes eingegriffen werden.

 

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Bei einem Eingriff durch Gesetz ist im Folgenden die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen (einstufiger Aufbau). Bei einem Eingriff aufgrund eines Gesetzes ist anschließend zusätzlich der Eingriffsakt zu prüfen (mehrstufiger Aufbau).

Siehe ausführlich Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Siehe das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren.

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Allgemeine materielle Anforderungen
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘)
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art.  19 I 1 GG)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehalts (Art. 19 II GG)
  • Bestimmtheitsgebot und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 

Siehe ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

Legitimer Zweck

Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist

Geeignetheit

Das Gesetz muss geeignet sein, den Zweck wenigstens zu fördern.

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks.

Angemessenheit

Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen.

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden. 

 

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsaktes

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes. 

 

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