Übersicht über die Grundrechtsfähigkeit inländischer und ausländischer juristischer Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts.
Gem. Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Hinreichende Binnenorganisation =
Beispiele:
Wann gilt eine juristische Person als „inländisch"?
Gilt eine Ausnahme für juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Folgefrage: Können sich juristische Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU dann nur auf die Jedermanngrundrechte oder auch unmittelbar auf die Deutschengrundrechte berufen?
Siehe hierzu parallel für natürliche Personen auch die Übersicht: Persönlicher Schutzbereich der Deutschengrundrechte (Art. 116 I GG)
Wesensmäßige Anwendbarkeit = Das Grundrecht ist seinem Wesen nach nicht nur auf Privatpersonen, sondern auch auf juristische Personen anwendbar, da es nicht an natürliche Qualitäten des Menschen bzw. das „Menschsein" an sich anknüpft
Wann sind Grundrechte wesensmäßig auf juristische Personen anwendbar?