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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -
sieht folgende Maßgaben vor:

Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)

Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
-
in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
-
in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
-
mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
-
mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.


Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.

Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
1.
bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
2.
bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3.
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
199155 vom Hundert
199260 vom Hundert
199365 vom Hundert
199470 vom Hundert

des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
1.
zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
2.
zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Konkrete Normenkontrolle; teilw.: Richtervorlage (Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die von einem anderen Gericht vom Bundesverfassungsgericht erbetene Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes für den konkreten Einzelfall des vorlegenden Gerichts.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
  4. Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
  5. Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
  6. Formelle Gesetze
  7. Nachkonstitutionelle Gesetze
  8. Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
  9. Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
  10. Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
  11. (Keine) Frist
  12. Begründetheit
  13. Formelle Verfassungsmäßigkeit 
  14. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
  15. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
  16. Form: Ausfertigung und Verkündung  (Art. 82 GG)
  17. Materielle Verfassungsmäßigkeit 

 

Sowohl bei der abstrakten (Art. 92 I Nr. 2 GG), als auch bei der konkreten Normenkontrolle ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.

  • Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.

  • Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)

Gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig für die konkrete Normenkontrolle (auch: ‚Richtervorlage‘).

 

 

Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)

Vorlageberechtigt ist gem. Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG jedes Gericht.

Gericht = Jeder sachlich unabhängige, staatliche Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat), den ein formelles Gesetz mit Aufgaben der Rechtsprechung betraut und als Gericht bezeichnet.

 

 

Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)

Art. 100 I 1 GG nennt als tauglichen Vorlagegegenstand ein Gesetz.

Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind hierunter jedoch nur formelle, nachkonstitutionelle Bundes- oder Landesgesetze zu verstehen.

Formelle Gesetze

Formelle Gesetze = Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament verabschiedet wurden.

Argument:

  • Nur für formelle, nachkonstitutionelle Gesetze hat das BVerfG – aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung und aufgrund der unmittelbaren demokratischen Legitimation des parlamentarischen, nachkonstitutionellen Gesetzgebers – ein sog. Verwerfungsmonopol. (Nur) Diese können nicht von den vorlegenden Instanzgerichten selbst verworfen werden.
  • Im Unterschied zu formellen Gesetzen werden materielle Gesetze – wie Verordnungen und Satzungen – nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern von der Exekutive erlassen und können daher bereits von den einfachen Gerichten verworfen werden (vgl. z.B. § 47 VwGO) ohne dass sie vorgelegt werden müssen. Sie werden daher zur Entlastung des BVerfG nicht zugelassen.

 

Nachkonstitutionelle Gesetze

Nachkonstitutionelle Gesetze = Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24.05.1949) vom parlamentarischen Gesetzgeber

  • selbst erlassen wurden; oder 
  • „in seinen Willen aufgenommen“ wurden - etwa durch
    • maßgebliche Bezugnahme auf das vorkonstitutionelle Gesetz in einem nachkonstitutionellen Gesetz oder
    • eine umfangreiche Änderung des vorkonstitutionellen Gesetzes (z.B. BGB, StGB).

Argument für die Zulässigkeit von vorkonstitutionellen Gesetzen, die „in seinen Willen aufgenommen“ wurden: 
Durch die Änderungen bringt der demokratisch legitimierte Gesetzgeber einen Bestätigungswillen der vorhandenen Normen zum Ausdruck, der respektiert werden muss - sodass die Instanzgerichte diese Normen also nicht selbst verwerfen dürfen, sondern vorlegen können und müssen.

 

 

Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)

Art. 100 I GG hat eine sehr sperrige, differenzierende Formulierung, die dem Umstand geschuldet ist, dass das BVerfG nicht auf die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit den Landesverfassungen prüft. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen der Länder vor.

 

Objektiv erforderlich ist die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht (excl. der Landesverfassungen), d.h.:

  • bei Bundesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) und
  • bei Landesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) oder mit einfachem Bundesrecht.

 

In subjektiver Hinsicht muss das Gericht von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem deutschem Recht überzeugt sein. Nicht ausreichend sind bloße Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Argumente:

  • Wortlaut: „Hält ein Gericht ein Gesetz [...] für verfassungswidrig“ (Art. 100 I 1 GG).
  • Systematik: Umkehrschluss aus Art. 93 I Nr. 2 GG mit der Formulierung „bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ (abstrakte Normenkontrolle).
  • Telos: Im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle geht es um die Vorlage eines Gerichts, das mit professionellem juristischem Sachverstand ausgestattet ist und sich nicht enthalten (bloß zweifeln) darf, sondern selbst tiefgehend prüfen und Entscheidung treffen muss (überzeugt sein).

 

Andernfalls muss es die Norm anwenden. So auch, wenn das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung für möglich hält (d.h. die Norm bietet Auslegungsspielräume und zumindest eine mögliche Auslegung ist nach Ansicht des Gerichts mit der Verfassung vereinbar).

 

 

Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)

Das Gericht muss nach Art. 100 I 1 GG ein Gesetz vorlegen, „auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt“ (Entscheidungserheblichkeit).

Entscheidungserheblichkeit eines Gesetzes = Die Entscheidung würde bei Gültigkeit des Gesetzes / der Norm anders ausfallen als bei deren Ungültigkeit.

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn:

  • nur die Begründung anders ausfallen würde, der Tenor jedoch gleich bliebe,
  • die ursprüngliche Klage (vor dem vorlegenden Gericht) ohnehin unzulässig ist, oder
  • die Norm wegen Vorrang des Unionsrechts ohnehin nicht anwendbar ist.

 

 

Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG)
    • unter Angaben zur Entscheidungserheblichkeit und 
    • zur übergeordneten Norm, mit der das Gesetz unvereinbar ist, sowie
    • unter Beifügung der Akten (je § 80 II BVerfGG).

 

 

(Keine) Frist

Die konkrete Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.

Da die konkrete Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.

 

 

Begründetheit

Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:

  • im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG)
  • im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.

BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.

  • Obersatz Bundesgesetze
    Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Art. 100 I 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).
  • Obersatz Landesgesetze
    Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Landesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist (Art. 100 I 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit 

Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG 

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)

Form: Ausfertigung und Verkündung  (Art. 82 GG)

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit 

Das BVerfG beschränkt sich nach st. Rspr. nicht darauf, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur vom Blickpunkt des vorlegenden Gerichts und seiner verfassungsrechtlichen Bedenken aus zu erörtern. Es prüft die Norm vielmehr unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Prüfungsmaßstab sind somit sämtliche Bestimmungen des Grundgesetzes.

 

Das BVerfG entscheidet nicht den vorgelegten Ausgangsfall, sondern lediglich die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem höherrangigen Recht (§ 81 BVerfGG).

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Grundsatz
    Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc).

  • Ausnahme
    Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn
    • der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
    • die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).

 

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