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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -
sieht folgende Maßgaben vor:

Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)

Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
-
in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
-
in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
-
mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
-
mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.


Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.

Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
1.
bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
2.
bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3.
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
199155 vom Hundert
199260 vom Hundert
199365 vom Hundert
199470 vom Hundert

des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
1.
zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
2.
zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG)

Prüfungsschema für die Grundrechte der Kunstfreiheit (Werk- und Wirkbereich) und Wissenschaftsfreiheit (Forschung und Lehre) als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat (Art. 5 III GG).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich
  3. Persönlicher Schutzbereich 
  4. Sachlicher Schutzbereich 
  5. Kunstfreiheit 
  6. Zeitlicher Schutz
  7. Werkbereich
  8. Wirkbereich
  9. Inhalt
  10. Formaler Kunstbegriff
  11. Materieller Kunstbegriff
  12. Offener Kunstbegriff
  13. Wissenschaftsfreiheit 
  14. Zeitlicher Schutz
  15. Inhalt
  16. Keine Begrenzung durch Treueklausel (Art. 5 III 2 GG)
  17. Eingriff
  18. Rechtfertigung
  19. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 
  20. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  21. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 
  22. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  23. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  24. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  25. Form: Ausfertigung und Verkündung
  26. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  27. Allgemeine materielle Anforderungen
  28. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 
  29. Legitimer Zweck 
  30. Geeignetheit
  31. Erforderlichkeit
  32. Angemessenheit
  33. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

 

Dieses Schema bildet die klassische abwehrrechtliche Dimension der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in Form des Schutzes vor staatlichen Eingriffen ab.

Spezifisch in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit ist aber auch die Dimension der objektiv-rechtlichen Gewährleistungsfunktion stark ausgeprägt: Der Staat muss insb. für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie möglich. 

Daraus resultiert auch ein Leistungsrecht des Einzelnen auf Gewährleistung hinreichender finanzieller, personeller und organisatorischer Mittel.

Das im Grunde bestehende Recht auf Wahl der eigenen Ausbildungsstätte (wie etwa einer Uni) leitet sich hingegen aus der Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG) ab.

 

 

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich 

    • Kunstfreiheit:
      Künstler und kunstvermittelnde Personen.
      z.B. Maler, Galeristen, Verleger aber nicht Betrachter
    • Wissenschaftsfreiheit:
      Eigenverantwortlich wissenschaftlich Tätige und solche, die es werden wollen. 

 

Sachlicher Schutzbereich 

Kunstfreiheit 

Zeitlicher Schutz

Schutz umfasst sowohl den Werk- als auch den Wirkbereich der Kunstfreiheit.

Werkbereich

Werkbereich = Die künstlerische Betätigung in Form aller mit der Herstellung im Zusammenhang stehenden Vorgänge 

z.B. Erstellung von Skizzen; Zusammenstellung der benötigten Materialien; Malen

 

Wirkbereich

Wirkbereich = Darbietung und Verbreitung der Kunst 

z.B. Werbeplakate für eine Kunstausstellung (Arg.: Kunst ist auf Öffentlichkeit angewiesen); Kunstausstellung selbst 

 

Inhalt

Inhalt und Qualität der Kunst sind irrelevant.

  • Nach ganz h.M. stehen nachfolgenden Kunstbegriffe nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus, sodass der Schutzbereich eröffnet ist, wenn nur einer von ihnen erfüllt ist.
    (proHistorie/Telos: Staat soll nicht Kunstrichter sein und zwischen guter und entarteter Kunst unterscheiden können.
    z.B. auch ein pornografischer Roman ist Kunst
  • Die Anerkennung der Kunst durch Dritte hat nach e.A. jedoch zumindest indizielle Wirkung für das Vorliegen von Kunst. 
Formaler Kunstbegriff

Kunst (formaler Begriff) = Arbeiten an traditionellen künstlerischen Werktypen (Malerei, Bildhauerei, Theater, Poesie etc.) 

Materieller Kunstbegriff

Kunst (materieller Begriff) = Arbeiten, mit denen der Künstler in freier schöpferischer Gestaltung seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse unmittelbar zur Anschauung bringt (BVerfG: Mephisto-Entscheidung).

Offener Kunstbegriff

Kunst (offener Begriff) = Arbeiten, die aufgrund der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen erkennen lassen (BVerfG: Anachronistischer Zug). 

 

 

Wissenschaftsfreiheit 

Wissenschaft“ bildet nach h.M. den Oberbegriff zu „Forschung“ und „Lehre“. Geschützt ist somit als einheitliches Freiheitsrecht der Wissenschaftsfreiheit lediglich die wissenschaftliche Forschung und Lehre.

Zeitlicher Schutz

Schutz umfasst sowohl den Werkbereich (z.B. Zusammentragen von Daten; Schreiben eines Aufsatzes) als auch den Wirkbereich (z.B. Veröffentlichung und Publikation) der Wissenschaftsfreiheit.

 

Inhalt

Wissenschaft = Alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. 

Forschung = Geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. 

Lehre = Wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse. 

 

Keine Begrenzung durch Treueklausel (Art. 5 III 2 GG)

Die Treueklausel des Art. 5 III 2 GG hat nach h.M. lediglich Hinweischarakter (auf die dienstrechtliche Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung) und grenzt nicht etwa den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit ein.

 

 

Eingriff

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

Beispiele: Auftrittsverbote; Vorgaben für künstlerische Methoden oder Inhalte

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 

Der Wortlaut des Art. 5 III GG enthält keinen geschriebenen Gesetzesvorbehalt.

Sind die Schranken der Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 II GG anwendbar?

    • e.A.: (+) Ja, Theorie der Schrankenübertragung / Schrankenausleihe
      (conSystematik: Umgehung des vom Gesetzgeber gewollten, differenzierten Schutzes der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
    • h.M.: (–) Nein
      (proWortlaut: referenziert mit „Diese Rechte" jene des Abs. 1; Systematik: Schranken stehen in anderen Grundrechten nach und nicht vor dem Schutzbereich

Enthalten Grundrechte keinen Gesetzesvorbehalt, gilt nach h.M. aufgrund der sozialen Dimension der Grundrechte stets der ungeschriebene Vorbehalt der verfassungsimmanenten Schranken. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte. Es handelt sich dabei um einen besonders qualifizierten (strengen) Gesetzesvorbehalt. Das Grundrecht kann also nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden und nur zum Zweck des Schutzes kollidierenden Verfassungsrechts.

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 

Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

(→ Ausführlich hierzu das Prüfungsschema Gesetzgebungsverfahren)

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Allgemeine materielle Anforderungen
  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG; teilw. auch unter ‚formelle Verfassungsmäßigkeit‘ geprüft)
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG) 
  • Bestimmtheit und Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)

 

Verhältnismäßigkeit des Gesetzes 

Legitimer Zweck 

Einschränkungen sind mangels Gesetzesvorbehalts nicht zu jedem verfassungsrechtlich anerkannten Zweck, sondern lediglich zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts zulässig, also insb. zum Schutz kollidierender Grundrechte (z.B. Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, I 1 GG vor künstlerischen Darbietungen von Personen) oder sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang (z.B. Schutz des Tierwohls aus Art. 20a GG vor wissenschaftlichen Tierversuchen).

Geeignetheit

Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden. 

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.

Angemessenheit

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden. 

Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. Eingriffe in den Werkbereich sind i.d.R. als intensiver zu werten, als ein Eingriff in den Wirkbereich.

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.

 

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