Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
GebG NRW
info
Gebührengesetz NRW
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 27 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
19.11.2024