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GBO  
Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Quelle: BMJ
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