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Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.
(2) Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden. Den Antrag kann der Großkunde stellen
1.
für sich selbst oder
2.
für einen Dritten als Halter.
(3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, das
1.
beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder
2.
nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes besteht.
(4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln.
(5) Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.
Quelle: BMJ
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