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Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Die Änderung der Zulassung bei
1.
einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, oder
2.
einem Wechsel des Halters im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 4
kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
(2) § 15 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, so sind die Angaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind ebenfalls nicht erforderlich
1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 und
2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
(4) Für das Weiterführen des bisherigen Kennzeichens gelten die folgenden Maßgaben:
1.
Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, hat die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen.
2.
Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ersetzt.
3.
Bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 13 Absatz 6 für die Inbetriebsetzung des Fahrzeuges.
(5) Soll das bisherige Kennzeichen nicht weitergeführt werden, gelten für den Fall des Wohnsitzwechsels die Vorschriften des Unterabschnitts 3 entsprechend.
(6) Wechselt der Halter, so hat die für den neuen Halter zuständige Zulassungsbehörde den bisherigen Halter auf das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter schriftlich hinzuweisen.
Quelle: BMJ
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