FuAG Funkanlagengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er
- 1.
- eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt oder
- 2.
- eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Quelle: BMJ
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