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Fluggastdatengesetz

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(1) Die Fluggastdatenzentralstelle dokumentiert alle Verarbeitungssysteme und Verarbeitungsverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen.
(2) Die Dokumentation enthält zumindest folgende Angaben:
1.
den Namen und die Kontaktdaten der Fluggastdatenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der Verarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind, und die verschiedenen Ebenen der Zugangsberechtigungen,
2.
die Ersuchen von
a)
in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden,
b)
nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten,
c)
Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten und
d)
Europol sowie
3.
die Ersuchen von Behörden von Drittstaaten und jede Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden von Drittstaaten.
(3) Die Fluggastdatenzentralstelle stellt der nationalen Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Dokumentationen zur Verfügung.
Quelle: BMJ
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