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FlüAG NRW  
Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird. Voraussetzung für zusätzliche Finanzmittel ist, dass
  1. 1.
    die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie
  2. 2.
    die Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit den dort genannten Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1 und 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes
für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.
(2) Die Kosten oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling sind von der jeweiligen Gemeinde frühestens ab dem 1. Januar und spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen und nachzuweisen. Die zuständige Bezirksregierung erstattet der jeweiligen Gemeinde die Beträge oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung.
(3) § 4 bleibt unberührt.
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