FKAG Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Aufsicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ausgeübt.
(2) Ein Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe,
- 1.
- an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen steht oder bei der mindestens eines der Tochterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen ist,
- 2.
- in der mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche ist,
- 3.
- in der die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen sind und
- 4.
- die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt.
- 1.
- ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche sein,
- 2.
- ein Unternehmen sein, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder
- 3.
- ein Unternehmen sein, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet.
Quelle: BMJ
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