FinaRisikoV Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
- 1.
- Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
- 2.
- Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
- 3.
- Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
- 4.
- sonstigen Angaben.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.
Quelle: BMJ
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