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FeiertG NRW  
Feiertagsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
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