FeiertG NRW Feiertagsgesetz NRW
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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
- 1.Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
- 2.die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z.B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;
- 3.unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
- a)zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
- b)zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
- c)zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
- 4.Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
- 5.Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.
Quelle: Justizportal NRW
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