eWpG Gesetz über elektronische Wertpapiere
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:
- 1.
- die Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie
- 2.
- die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers.
(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Emittenten,
- 2.
- Informationen zum Kryptowertpapierregister,
- 3.
- die registerführende Stelle,
- 4.
- den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
- 5.
- das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und
- 6.
- ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt.
(3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
- 1.
- den Emittenten,
- 2.
- die registerführende Stelle,
- 3.
- das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie
- 4.
- bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen.
Quelle: BMJ
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