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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben über das eingetragene Kryptowertpapier enthält:
1.
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
2.
das Emissionsvolumen,
3.
den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
4.
den Emittenten,
5.
eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,
6.
den Inhaber,
7.
Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
8.
bei Aktien zusätzlich Folgendes:
a)
dass sie auf den Namen lauten,
b)
im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung,
c)
ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
d)
die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
e)
im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
f)
ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
g)
ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
1.
Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
2.
Rechte Dritter.
Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 muss bei einer Einzeleintragung durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.
(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
Quelle: BMJ
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