eWpG Gesetz über elektronische Wertpapiere
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
- 1.
- den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,
- 2.
- das Emissionsvolumen,
- 3.
- den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
- 4.
- den Emittenten,
- 5.
- eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,
- 6.
- den Inhaber,
- 7.
- Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
- 8.
- bei Aktien zusätzlich Folgendes:
- a)
- ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,
- b)
- im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,
- c)
- ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
- d)
- die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
- e)
- im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
- f)
- ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
- g)
- ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
- 1.
- Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
- 2.
- Rechte Dritter.
(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
Quelle: BMJ
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