Suche

EuRAG  
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import: