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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

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Recht der juristischen Berufe

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Quelle: BMJ
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