Suche

EuPAG  
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Quelle: BMJ
Import: