EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
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Recht der juristischen Berufe
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Quelle: BMJ
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