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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu enthalten:
1.
Vornamen und Familienname,
2.
die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und, sofern vorhanden, in Deutschland,
3.
eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts im Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
4.
einen Nachweis seiner Berufsqualifikation,
5.
die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2,
6.
im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, und
7.
einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist.
(2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden und, soweit erforderlich, zu belegen.
(3) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen will. Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken.
(4) Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte vor. Die Eintragung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 zu umfassen. Werden der Patentanwaltskammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. Bei einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 verlängert die Patentanwaltskammer die Eintragung im Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. Unterbleibt eine Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht. Die Eintragung und die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei.
(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht.
Quelle: BMJ
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